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Entgeltliche Überlassung von Sportanlagen ist keine "Vermögensverwaltung"

Mit Urteil vom 20. März 2014 hat der BFH entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Sport-anlagen durch einen gemeinnützigen Sportverein keine Vermögensverwaltung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG darstellt und damit der ermäßigte Steuersatz nicht zu Anwendung kommt.

27.10.2014

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Doreen Adam

Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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