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Endspurt zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen und Prüfungsschwerpunkte der Bewilligungsstellen

Die reguläre Frist zur Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen endete am 31. Dezember 2023. Unternehmen mit einer Fristverlängerung haben nun letztmalig die Möglichkeit, ihre Überbrückungshilfen bis zum 31. März 2024 abzurechnen. Mit Einreichung ist die Arbeit aber häufig nicht getan, denn die Bewilligungsstellen setzen klare Prüfungsschwerpunkte, die regelmäßig zu Rückfragen führen.

16.02.2024
Beratung für Steuerberater und Rechtsanwälte
Auslaufen der Schlussabrechnungsfrist

Nach dem Start der Schlussabrechnungen im Mai 2022 (Paket I: Überbrückungshilfen I bis III sowie November- und Dezemberhilfe) und im November 2022 (Paket II: Überbrückungshilfen III Plus und IV) wurde die Frist zur Einreichung mehrfach verlängert. Die reguläre Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung endete nun am 31. Dezember 2023. Unternehmen, die über ihre prüfenden Dritten eine Fristverlängerung beantragt haben, haben nun bis zum 31. März 2024 letztmalig die Möglichkeit ihre Schlussabrechnung einzureichen.

Eine weitere Fristverlängerung soll es nach Aussagen der Steuerberaterkammern und des DRV, die eng im Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) stehen, nicht geben. Derzeit gibt es erfahrungsgemäß noch eine Vielzahl von Unternehmen, die bisher keine Schlussabrechnung eingereicht haben. Wir empfehlen Ihnen, sich schnellstmöglich mit Ihrem prüfenden Dritten in Verbindung zu setzen und die Schlussabrechnung vorzubereiten. Werden die Hilfen nicht abgerechnet, sind die erhaltenen Fördermittel vollständig zurückzuzahlen. Deshalb muss auch die Zulieferung der durch den prüfenden Dritten angeforderten Informationen nun oberste Priorität haben.

Prüfungsschwerpunkte der Bewilligungsstellen

Aus den bisherigen Erfahrungen der Bewilligungsstellen haben sich klare Prüfungsschwerpunkte herauskristallisiert, die erfahrungsgemäß regelmäßig zu Rückfragen und Diskussionen mit den Bewilligungsstellen führen.

Unternehmensverbund:

Da das Vorliegen eines Unternehmensverbunds erhebliche Auswirkungen auf Antragsberechtigung, Fixkosten und Beihilferecht haben kann, prüfen die Bewilligungsstellen verstärkt das Vorliegen eines Unternehmensverbunds. Dazu nutzen sie verschiedene Datenquellen, wie z. B. die der Unternehmenshomepage, NorthData und Handelsregister. Ein Fallstrick ist der Verbundbegriff nach EU-Definition, der auch Unternehmen umfasst, deren Hauptanteilseigner über familiäre Beziehungen verbunden und in benachbarten Märkten tätig sind. So werden beispielsweise Reisebüros von Geschwistern mit Sitz in Hamburg und München als ein Unternehmensverbund betrachtet. Die Schlussabrechnung gilt als letzte Möglichkeit, eventuelle Fehler zu korrigieren.

Umsatzangaben:

Die Bewilligungsstellen führen einen automatischen Abgleich zwischen den Umsatzangaben im Rahmen der Überbrückungshilfe und den beim Finanzamt hinterlegten Umsatzsteuervoranmeldungen durch. Abweichungen sind infolge der Umsatzdefinition, Wahlrechten, Korrekturen etc. nicht unüblich, führen jedoch zwangsweise zu Rückfragen der Bewilligungsstelle. Die prüfenden Dritten sollten die Umsatzangaben daher mit den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen plausibilisieren und Abweichungen dokumentieren.

Corona-Bedingtheit der Umsatzrückgänge der Monate April bis Juni 2022:

Mit dem Entfallen des Großteils der Corona-Beschränkungen Ende März 2022 sind die Umsatzrückgänge im Rahmen der erweiterten Überbrückungshilfe IV zwischen April und Juni 2022 ausführlich zu begründen. Erfahrungsgemäß vertreten Bewilligungsstellen mittlerweile großflächig die Auffassung, dass ab April 2022 keine Corona-Bedingtheit der Umsatzrückgänge mehr vorliegen kann und drohen mit einer Kürzung der Fördersumme. Unkenntnisse über Eigenheiten verschiedener Branchen, insbesondere auch der Reisebranche, erschweren die Argumentation gegenüber den Bewilligungsstellen. Sofern bei der Antragstellung keine Detailprüfung zur Corona-Bedingtheit der Umsatzrückgänge stattgefunden hat, sind derartige Rückfragen im Rahmen der Schlussabrechnung zu erwarten. Wir empfehlen daher, die Begründung der Corona-Bedingtheit aus der Antragstellung auszubauen und z. B. mit Auswertungen von Vergangenheitsdaten zu untersetzen.

Sollten Sie konkrete Fragen zur Antragsberechtigung, Förderfähigkeit von Fixkosten oder speziellen Themen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

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