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Eine Krankenschwester, die keine Nachtdienste machen kann, ist nicht arbeitsunfähig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13 Eine Krankenschwester ist in einem Krankenhaus mit ca. 2000 Angestellten im Schichtdienst tätig. In ihrem Arbeitsvertrag wurde u.a. vereinbart, dass sie Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Wechselschichten übernehmen muss. Die Krankenschwester nahm seit einiger Zeit Medikamente ein, die sie einschlafen lassen. Aus diesem Grund erfolgte eine betriebsärztliche Untersuchung, die zu dem Ergebnis kam, dass die Angestellte keine Nachtdienste mehr ausüben kann. Der Pflegedirektor des Krankenhauses war der Auffassung, dass die Krankenschwester wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit arbeitsunfähig krank sei und schickte sie nach Hause. Die Angestellte verlangte die Weiterbeschäftigung, ohne die Nachtdienste.

13.05.2014

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