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Ehemalige Verwaltungsratsvorsitzende des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu Schadensersatz verurteilt

Mit einem sehr aktuellen Urteil vom 19. März 2019 – Az. L 16 KR 61/16 - hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zwei ehemalige Vorsitzende des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) zu Schadensersatz in Höhe von EUR 410.000,00 verurteilt, der dadurch entstanden war, dass die Verwaltungsratsvorsitzenden einer unberechtigten Erhöhung des Geschäftsführergehalts zugestimmt haben.

17.04.2019

Dem lag zugrunde, dass der Geschäftsführer des MDK sich aufgrund wachsender Aufgaben und eines gestiegenen Haushaltsvolumens nicht mehr angemessen bezahlt fühlte. Da eine Heraufstufung der Besoldung auf politischer Ebene nicht durchsetzbar war, vereinbarte er mit den Beklagten als alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden eine pauschale Zulage, die zu einer effektiven Erhöhung von B 3 auf B 7 führte. Die Angelegenheit wurde vertraulich behandelt, weshalb nur die beiden Verwaltungsratsvorsitzenden eingebunden waren und der Verwaltungsrat nicht beteiligt wurde. Die Sach- und Rechtslage hatte der Geschäftsführer in einem Vermerk für die Verwaltungsratsvorsitzenden als Entscheidungsgrundlage aufbereitet.

Gemäß § 42 Abs. 2 SGB IV haften die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Die Beklagten hatten eingewandt, dass sie sich auf den Geschäftsführer verlassen hätten, der sie getäuscht habe. Außerdem wäre die pauschale Erhöhung auch bewilligt worden, wenn der gesamte Verwaltungsrat einbezogen worden wäre und drittens seien sie keine Juristen, sondern übten das Amt des Verwaltungsratsvorsitzenden ehrenamtlich aufgrund politischer Interessenvertretung aus und könnten und müssten deshalb keine juristischen Detailkenntnisse haben.

Das Landessozialgericht – das hier aufgrund des sozialrechtlichen Hintergrunds der Angelegenheit zuständig war – konnte diesen Argumenten nicht folgen und gelangte zu der Auffassung, dass die beiden Verwaltungsratsvorsitzenden grob fahrlässig gehandelt hätten.

Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde, das heißt, dass schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet werde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Auf die Zuarbeiten des Geschäftsführers hätten die Beklagten sich nicht verlassen dürfen, sie hätten wissen müssen, dass es sich um eine Angelegenheit des gesamten Verwaltungsrats handele und hätten daher dafür sorgen müssen, dass der gesamte Verwaltungsrat sich mit der Angelegenheit befasst. Die vom Geschäftsführer selbst gefertigten Vermerke hinsichtlich seiner Besoldung hätten Grundlage der Beschlussfassung im Verwaltungsrat sein können, sind nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht geeignet, diese zu ersetzen.

Es komme auch nicht darauf an, dass die Beklagten keine Juristen gewesen seien und keine speziellen Kenntnisse des Beamtenrechts gehabt hätten. Es hätte ihnen vielmehr sofort und unmittelbar einleuchten müssen, dass sie mit der Bewilligung der Zahlung an einen Geschäftsführer ohne Beteiligung des gesamten Verwaltungsrates pflichtwidrig handeln würden. Die Beklagten, die auch schon in anderen Gremien tätig waren, hätten sich in eine Organisation mit gesetzlichem Aufgabenbereich und erheblichem Haushaltsvolumen wählen lassen. Bei der Übernahme eines solchen Amtes sei zu erwarten, dass der Betreffende sich mit seinen Pflichten vertraut mache.

Der Annahme der groben Fahrlässigkeit stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagten ehrenamtlich tätig waren, denn in § 42 Abs. 2 SGB IV sei bereits ausdrücklich der besonderen Situation ehrenamtlich tätiger Verwaltungsratsmitglieder Rechnung getragen worden, weshalb diese nur bei grober Fahrlässigkeit haften würden.

Schließlich handele es sich bei der Aussage, der Verwaltungsrat hätte, wenn er einbezogen worden wäre, ebenfalls der Erhöhung zugestimmt, um eine unbeachtliche Behauptung. Zwar könne ein solcher Einwand grundsätzlich relevant sein, dafür sei es allerdings erforderlich, dass der sichere Nachweis erbracht werde, dass der Schaden auf jeden Fall eingetreten wäre. Die bloße Möglichkeit, selbst die Wahrscheinlichkeit, dass er auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre, genüge nicht.

Zusammenfassung:

Die Entscheidung des Landessozialgerichts macht deutlich, dass die Grundsätze der Haftung von Organmitgliedern nicht nur für Kapitalgesellschaften gelten, für die sie ursprünglich entwickelt wurden, sondern bei allen Organen zu beachten sind. Die Organmitglieder müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen, auch, wenn sie nur ehrenamtlich tätig sind.

Organmitglieder haften oftmals aufgrund Gesetzes oder satzungsrechtlicher Regelungen nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das Urteil zeigt, wie schnell diese Grenzen erreicht sein können.

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Nicole Jochheim

Senior Associate, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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