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tax · legal · audit · advisory
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30.09.2011
Zunächst bleibt es bei der Nichtbeanstandungsregelung für 2012, d.h. obwohl eine E-Bilanz grundsätzlich erstmalig 2012 zu übermitteln ist, beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn die Bilanz für das erste nach dem 31. Dezember 2011 beginnende Wirtschaftsjahr (=2012 bei kalenderkonformem bzw. 2012/2013 bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr) noch nicht elektronisch übermittelt wird. E-Bilanz und GuV können für diese Wirtschaftsjahre noch in „Papierform“ abgegeben werden, eine Gliederung nach der Taxonomie ist in diesen Fällen nicht vorgeschrieben.
Desweiteren wurden Übergangsfristen (Nichtbeanstandungsregelungen) für bestimmte Sachverhalte (ausländische Betriebsstätten, Kapitalkontenentwicklung sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personengesellschaften) nochmals verlängert.
Die aktuellen Taxonomien können in Kürze dem Internet unter www.esteuer.de entnommen werden.
Kontakt:
Christina Walter, Steuerberaterin