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08.08.2019
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in ständiger Rechtsprechung geurteilt, dass eine Anschlussmöglichkeit erst dann „gesichert“ ist, wenn der daraus resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Es gibt Entscheidungen, die dahingehend verstanden werden können, damit sei gemeint, dass zwischen dem veranlagten Grundstück und der Kläranlage die öffentliche Einrichtung in jedem Fall und ausnahmslos bei Querung von Privatgrundstücken dinglich gesichert sein muss. Diesem Missverständnis ist das Verwaltungsgericht Magdeburg in der oben benannten Entscheidung nun entgegengetreten. Es wurde ausdrücklich entschieden, dass eine etwaig fehlende Sicherung „entlang der Leitungstrasse“ nicht dazu führt, dass keine sachliche Beitragspflicht entstehen würde. Ein strenges Erfordernis der dinglichen Sicherung besteht aus Sicht des VG Magdeburg nur für den Anschluss des zu entsorgenden Grundstücks an die öffentliche Einrichtung. Ein Blick in andere Bundesländer zeigt, dass diese Rechtsprechung sachgerecht und überzeugend ist: Die bislang aus der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt möglicherweise abgeleitete sehr strenge Auffassung zur Notwendigkeit dinglicher Sicherungen von öffentlichen Einrichtungen wird in anderen Bundesländern so nicht praktiziert. Mit der Entscheidung des VG Magdeburg deutet sich nunmehr eine Annährung der Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt an die Rechtspraxis anderer Bundesländer an.
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