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Dienstbarkeiten und Entstehung der sachlichen Beitragspflicht – ein falschverstandenes Dogma gerät ins Wanken

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in einer Entscheidung vom 18. Juni 2019 (9 A 138/17 MD) mit Geltung für Sachsen-Anhalt erstmals klargestellt, dass eine etwaig fehlende Dienstbarkeit „im Verlauf der Leitungsführung“ nicht dazu führt, dass sachliche Beitragspflichten nicht entstehen. Diese Rechtsprechung ist aus Sicht der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung in Sachsen-Anhalt zu begrüßen. Es deutet sich die Korrektur einer Rechtsauffassung an, die bislang möglicherweise auf einem grundlegenden Missverständnis beruhte.

08.08.2019

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in ständiger Rechtsprechung geurteilt, dass eine Anschlussmöglichkeit erst dann „gesichert“ ist, wenn der daraus resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Es gibt Entscheidungen, die dahingehend verstanden werden können, damit sei gemeint, dass zwischen dem veranlagten Grundstück und der Kläranlage die öffentliche Einrichtung in jedem Fall und ausnahmslos bei Querung von Privatgrundstücken dinglich gesichert sein muss. Diesem Missverständnis ist das Verwaltungsgericht Magdeburg in der oben benannten Entscheidung nun entgegengetreten. Es wurde ausdrücklich entschieden, dass eine etwaig fehlende Sicherung „entlang der Leitungstrasse“ nicht dazu führt, dass keine sachliche Beitragspflicht entstehen würde. Ein strenges Erfordernis der dinglichen Sicherung besteht aus Sicht des VG Magdeburg nur für den Anschluss des zu entsorgenden Grundstücks an die öffentliche Einrichtung. Ein Blick in andere Bundesländer zeigt, dass diese Rechtsprechung sachgerecht und überzeugend ist: Die bislang aus der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt möglicherweise abgeleitete sehr strenge Auffassung zur Notwendigkeit dinglicher Sicherungen von öffentlichen Einrichtungen wird in anderen Bundesländern so nicht praktiziert. Mit der Entscheidung des VG Magdeburg deutet sich nunmehr eine Annährung der Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt an die Rechtspraxis anderer Bundesländer an.

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