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Die rechts(un)sichere Rechtsbehelfsbelehrung

In unserer Beratungspraxis wird immer wieder einmal die Anfrage an uns herangetragen, welchen Mindestinhalt eine Rechtsbehelfsbelehrung aufweisen muss, ob der Hinweis auf eine elektronische Rechtsbehelfseinlegung obligatorisch ist und wie die Rechtsbehelfsbelehrung zu formulieren ist. Wir geben Antworten.

08.04.2019

Mindestinhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung

Es besteht zunächst eine Verpflichtung der Behörde, einen Verwaltungsakt (Bescheid) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Festgeschrieben ist dies in § 37 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Diese Vorschrift bestimmt gleichzeitig den Mindestinhalt der Rechtsbehelfsbelehrung. Der an dem Verfahren Beteiligte ist

  1. über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist,
  2. über die Behörde, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist,
  3. den Sitz der Behörde und
  4. über die einzuhaltende Frist

zu belehren. Diese vier Punkte stellen gleichzeitig den notwendigen Mindestinhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung dar.

Für den Widerspruchsbescheid gelten dieselben Anforderungen nach §§ 70 Abs. 2 i.V.m.
58 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Unterschied, dass im Widerspruchsbescheid über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist und dessen Sitz, zu belehren ist.

Mindestinhalt vs. Bürgerfreundlichkeit

Die Behörde muss über weitere Anforderungen, insbesondere über Formanforderungen, nicht belehren. Entscheidet sie sich aber, zum Beispiel im Sinne einer bürgerfreundlichen Rechtsbehelfsbelehrung, dafür, weitere Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung zu tätigen, wird die Rechtsbehelfsfrist nur dann in Gang gesetzt, wenn diese Zusätze nicht irreführend sind.

In Rechtsprechung und Literatur wird deshalb vielfach das Thema um die Anforderungen einer Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf die Formerfordernisse des Rechtsbehelfs diskutiert. Seit der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für die Rechtsbehelfseinlegung wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Hinweis, der Widerspruch oder die Klage können schriftlich oder zur Niederschrift eingereicht werden, unvollständig und damit irreführend ist. Wenn die Behörde Ausführungen zur Form des Rechtbehelfs tätigt, dann muss der Hinweis auf die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zwingend erfolgen.

Hierbei gelten Unterscheide beim Verweis auf den Widerspruchsweg (Ausgangsbescheid) und beim Verweis auf den Klageweg (Widerspruchsbescheid).

Nach § 3 a Abs. 1 VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Behörde zulässig, soweit der Empfänger hierfür den Zugang eröffnet hat. Hat die Behörde den Zugang für die elektronische Kommunikation nicht eröffnet, wäre ein Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsverwaltungsaktes auf die Zulässigkeit der Widerspruchserhebung mittels elektronischer Rechtsbehelfseinlegung irreführend. Ein solcher Hinweis darf folglich in die Rechtsbehelfsbelehrung des Ausgangsbescheides nur aufgenommen werden, wenn der Empfänger den Zugang hierfür auch eröffnet hat. Hat der Empfänger den Zugang eröffnet, muss der Hinweis sogar erfolgen, soweit sich die Behörde entschieden hat, auf die Form des Rechtsbehelfes hinzuweisen.

Die Gerichte haben zwischenzeitlich flächendeckend den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet. Wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides auf Formvorschriften hingewiesen, so ist zwingend auf die Möglichkeit der Klageeinreichung mittels elektronischer Dokumente hinzuweisen. Darüber, welche weiteren Hinweise diesbezüglich erforderlich sind, herrscht in Rechtsprechung und Literatur keine einheitliche Meinung. Dies liegt darin begründet, dass § 55 a Abs. 3 VwGO die Einreichung eines einfachen elektronischen Dokumentes nicht ausreichen lässt. Das elektronische Dokument muss vielmehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Das Gesetz unterscheidet in § 55 a
Abs. 5 VwGO vier verschiedene sichere Übermittlungswege. Um sicher zu gehen und eine Irreführung zu vermeiden, ist anzuraten, sowohl auf die Möglichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokumentes mittels qualifizierter elektronischer Signatur und Einreichung eines elektronischen Dokumentes durch Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg (und auf welchem) hinzuweisen.

Was passiert, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig oder irreführend ist?

In diesem Fall wird die Monatsfrist für die Rechtsbehelfseinlegung nicht wirksam in Gang gesetzt. Vielmehr kann der von dem Verwaltungsakt Betroffene innerhalb eines Jahres Widerspruch beziehungsweise Klage erheben.

Exkurs

In der Rechtsbehelfsbelehrung kann einheitlich für alle Bescheide die Formulierung
„innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“ verwendet werden.

Nach § 73 Abs. 3 S. 1 VwGO ist ein Widerspruchsbescheid zuzustellen. Es wird deshalb gelegentlich diskutiert, ob die Rechtsbehelfsbelehrung auf die Zustellung (anstelle der Bekanntgabe) abzustellen hat. Nach § 2 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) ist die Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in einer bestimmten Form. Das bedeutet, die Zustellung ist eine Form der Bekanntgabe. Deshalb ist das Abstellen auf die Bekanntgabe des Bescheides auch in Fällen der Zustellung ausreichend. Umgekehrt ist jedoch darauf zu achten, dass ein Bescheid, der nicht förmlich zugestellt wird, in der Rechtsbehelfsbelehrung zwingend auf die Bekanntgabe und nicht auf die Zustellung abstellt.

Fazit

Wegen der oben dargestellten Unsicherheiten wird im Ergebnis zu raten sein, die Rechtsbehelfsbelehrung an den Mindestanforderungen des Gesetzes (§ 37 Abs. 6 VwVfG und § 58 Abs. 1 VwGO) zu orientieren.

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Nicole Jochheim
Nicole Jochheim

Senior Associate, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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