Fachnews
Die Hand, die dich füttert – Zur Erteilung von Aufträgen an Mitglieder des eigenen Aufsichtsrats

Aufsichtsratsmitglieder verfügen in der Regel über besondere Fachkenntnisse und sind mit dem Unternehmen vertraut, in dessen Aufsichtsrat sie sitzen. Es erscheint daher nahe liegend, ihnen auch in anderen Angelegenheiten der Gesellschaft Aufträge zu erteilen, z. B. als Unternehmensberater oder Rechtsanwälte. Weil hierfür enge Grenzen gezogen sind, werden oftmals andere Wege der Beauftragung gesucht.

25.02.2020

Ein Fall, in dem der Auftrag nicht dem Aufsichtsratsmitglied, sondern einer Gesellschaft erteilt wurde, an der es beteiligt war, lag dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vor.

  1. Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung

Die Problematik einer solchen Fallgestaltung besteht darin, dass die Vergütung der Aufsichtsrats­mitglieder ausschließlich von der Hauptversammlung festgelegt wird. Eine zusätzliche Vergütung für seine Aufsichtsratstätigkeit darf das Aufsichtsratsmitglied gemäß § 113 AktG nicht erhalten. Denn der Vorstand einer Gesellschaft soll sich nicht das Wohlwollen des Aufsichtsrats durch lukrative Aufträge an die Aufsichtsratsmitglieder erkaufen können. Auch der Vorstand weiß: Die Hand, die einen füttert, beißt man nicht.

Deshalb hat der Gesetzgeber in § 114 AktG festgelegt, dass Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern über die Erbringung sogenannter „höherer Dienste“ nur zulässig sind, wenn der Aufsichtsrat vorher zugestimmt hat.

Das bedeutet weiterhin, dass alle Leistungen, die Gegenstand des Aufsichtsratsmandats sind, mit der von der Hauptversammlung festgelegten Vergütung abgegolten sind. Verträge mit einem Aufsichtsratsmitglied, die solche Leistungen zum Gegenstand  haben, sind überhaupt nicht genehmigungsfähig und daher grundsätzlich unwirksam.

  1. Der Fall des Oberlandesgerichts Köln

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem Beschluss vom 11. Juli 2019, Aktenzeichen 18 U 37/18, vor diesem Hintergrund über die Frage zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn der Auftrag nicht dem Aufsichtsratsmitglied, sondern lediglich einer Gesellschaft erteilt wird, an der das Aufsichtsratsmitglied erstens nur mittelbar und zweitens nur mit einer Minderheitsbeteiligung beteiligt ist. Im vorliegenden Fall ging es um eine mittelbare Beteiligung von 28,34 %.

Das Oberlandesgericht stellt hierzu fest, entscheidend sei allein, dass dem Aufsichtsratsmitglied – auf welchem Wege auch immer – Leistungen der Aktiengesellschaft zufließen. Grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Leistung ist dann stets eine vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem erteilten Auftrag erforderlich, und auch diese darf nur erteilt werden, wenn Gegenstand des Auftrags eine Leistung ist, die nicht ohnehin schon zur Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds gehört.

Die Folge eines Verstoßes ist, dass die gezahlten Honorare – im vorliegenden Fall ging es um 366.000,00 EUR – vollständig zurückzuzahlen sind. Schuldner ist die beauftragte Gesellschaft, nicht das Aufsichtsratsmitglied, das aber möglicherweise im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft haftet.

Die beauftragte Gesellschaft versuchte als beklagte Gesellschaft, gegenüber dem Anspruch auf Rückzahlung des Honorars einzuwenden, dass die Auftraggeberin die erbrachten Leistungen ja tatsächlich erhalten und verwertet habe, sodass sie insoweit bereichert sei. Dies ist zwar grundsätzlich denkbar, wenn der Umfang der Bereicherung nachgewiesen werden kann, der Einwand entfällt aber jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft eine Tätigkeit erbracht hat, die das Aufsichtsratsmitglied ohnehin hätte erbringen müssen. Denn dann hat die Auftraggeberin keine zusätzliche Leistung erlangt und ist folglich auch nicht bereichert.

  1. Fazit für die Praxis

 Die Beauftragung von Aufsichtsratsmitgliedern kann sinnvoll sein, ist aber immer ein sensibles Thema. Entscheidend ist stets, ob dem Aufsichtsratsmitglied etwas zufließt, egal, auf welchem Weg. Im Interesse der Gesellschaft, aber auch im Interesse des zu beauftragenden Aufsichtsratsmitglieds (und seiner Honoraransprüche) empfiehlt sich völlige Transparenz. Der Aufsichtsrat muss vor der Beauftragung mit der Mehrheit seiner Mitglieder dem Auftrag zustimmen.

Den Volltext des Urteils können Sie hier abrufen.

Weitere Beiträge zum Themenbereich „Aufsichtsrat“ finden Sie hier.

Gerne beraten wir Sie persönlich zu Ihren Fragen rund um den Aufsichtsrat.

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden