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Die aktuelle Entscheidung im Anschlussbeitragsrecht Sachsen-Anhalt

Der Vorteil im Sinne des § 13 b KAG LSA entsteht nicht vor der kompletten rechtlichen Sicherung des öffentlichen Kanalnetzes. Seit Dezember 2014 besteht ein neuer § 13 b KAG LSA. Ab Eintritt der Vorteilslage haben die Abgabengläubiger 10 Jahre Zeit, einen Beitrag festzusetzen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Halle, Az.: 4 A 75/16 HAL, verhält sich erstmals zum Begriff des „Vorteils“ im Sinne des § 13 b KAG LSA.

17.05.2018

Im Sachverhalt, der der Entscheidung des VG Halle zu Grunde lag, ging es um eine Beitragsveranlagung für eine öffentliche Einrichtung, die Mitte der 90er Jahre geschaffen wurde. Es wurde allerdings versäumt, in einem zentralen Bereich den über Privatgrundstücke verlaufenden öffentlichen Sammler dinglich zu sichern.

Das VG Halle hat festgestellt, dass vorliegend die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden sei – deswegen wurde der Beitragsbescheid im Ergebnis aufgehoben. Das Gericht hat allerdings auch festgestellt, dass nach Auffassung der Kammer der Mangel behoben werden könne. Die Beitragsveranlagung könne erfolgen, wenn die noch fehlenden rechtlichen Sicherungen des über Privatgrundstücke verlaufenden Kanals eingeholt worden sind. Vorher besteht nach Auffassung des Gerichts kein dauerhafter Vorteil und damit keine Vorteilslage im Sinne des § 13 b KAG LSA.

Die Entscheidung ist wegweisend für das Recht der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen in Sachsen-Anhalt und gibt den Abwasserzweckverbänden die Möglichkeit, etwaige Defizite bezüglich der Leitungssicherung als Voraussetzung für eine Beitragserhebung auch noch Jahrzehnte nach der erstmaligen Verlegung der Kanalisation nachzuholen – eine Unwägbarkeit besteht allerdings dahingehend, ob das OVG LSA die Entscheidung so mitträgt; das wird die Zukunft erweisen.

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Stefan Fenzel

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