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Das Steuerentlastungsgesetz 2022

Aufgrund der steigenden Preise, besonders im Energiebereich, hat der Finanzausschuss des Bundestags am 12. Mai 2022 den Entwurf für ein Steuerentlastungsgesetz vorgelegt, der noch am gleichen Tag beschlossen wurde. In seiner Sitzung am 20. Mai 2022 hat auch der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Das Steuerentlastungsgesetz 2022 soll die Bevölkerung anlässlich der hohen Inflation finanziell und steuerlich entlasten.

24.05.2022

Im Folgenden stellen wir die geplanten Maßnahmen zur Entlastung kurz dar:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten bei der Einkommensteuer wird von bisher EUR 1.000,00 auf EUR 1.200,00 rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben. Die Änderung ist nicht zeitlich befristet.
  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommenssteuer für 2022 wird von derzeit EUR 9.984,00 um EUR 363,00 auf EUR 10.347,00 angehoben. Die Anhebung erfolgt ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.
  • Die ursprünglich für 2024 bis 2026 geplante befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler soll vorgezogen werden, um Pendler bei den steigenden Energiepreisen zu entlasten. Diese gilt nun rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auch für die Jahre 2022 und 2023. Die Entfernungspauschale wird dabei auf EUR 0,38 je Kilometer (ab dem 21. Kilometer) angehoben. Die Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie wird ebenfalls vorgezogen.

In zwei Änderungsanträgen wurden außerdem die Zahlung einer Energiepreispauschale und der Kinderbonus zum Entwurf hinzugefügt:

  • Die steuerpflichtige Energiepreispauschale beträgt einmalig EUR 300,00. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen im Sinne des nach § 1 Abs. 1 EStG, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Der Anspruch auf Zahlung der Pauschale entsteht am 1. September 2022.

Arbeitnehmer erhalten die Zahlung vom Arbeitgeber über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit erfolgt die „Auszahlung“ über die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentner (sofern sie keine der oben genannten Einkünfte erzielen) erhalten die Pauschale nicht. Das gilt auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sowie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Die Energiepauschale ist steuerpflichtig; Sozialabgaben werden hierauf allerdings nicht erhoben.

  • Der Kinderbonus ist eine einmalige Erhöhung des Kindergeldes um EUR 100,00, die Familien entlasten soll. Die Zahlung soll im Juli 2022 unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gezahlt werden.
Einschätzung und Ausblick

Der Wille des Gesetzgebers (finanzielle Entlastung der Bürger) wird durch das Gesetz deutlich. Allerdings wird vielfach moniert, dass die Maßnahmen in eingien Punkten nur halbherzig erscheinen. Das betrifft insbesondere die Steuerpflicht der Energiepauschale. Auch die Anhebung des Werbungskosten-Pauschbetrags ist im Grunde richtig; inwiefern die im Endeffekt nur marginale Anhebung die Bürger aber vor dem Hintergrund immens steigender Preise tatsächlich entlastet, bleibt abzuwarten.

Das Gesetz muss nun noch formal ausgefertigt werden; hierzu ist die Unterschrift des Bundespräsidenten, sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erforderlich.

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