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Das OVG Sachsen-Anhalt präzisiert seine Entscheidung "Weißenfels" (4 K 221/15) - Folge ist ein "juristisches Erdbeben" in Sachsen-Anhalt

eureos hatte bereits mit einem Newsletter über die Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt zur Weißenfelser Beitragssatzung (4 K 221/15) berichtet. Die Entscheidung ist in der Branche so verstanden worden, dass damit im Wesentlichen eine Beitragsmindestquote von 80% eingeführt wurde. Mit der Entscheidung 4 L 165/19 vom 20. November 2019 hat das OVG Sachsen-Anhalt nachgelegt: der Beitragssatz in einer Beitragssatzung kann danach nicht festgelegt werden, ohne dass eine Begründung dazu erfolgt, warum genau der in Beitragssatzung abgebildete Beitragssatz gewählt wurde.

26.11.2019

In Sachsen-Anhalt gilt seit rund 20 Jahren die sogenannte „Ergebnisrechtsprechung“. Dies bedeutet, dass in der Vergangenheit eine Begründung zu einem Beitragssatz nicht erfolgen musste. Auch war es so, dass Fehler in Beitragskalkulationen nicht ohne weiteres auf die Beitragssatzung „durchschlugen“. Es genügte, wenn der Beitragssatz „im Ergebnis“ den Grundsätzen des KAG LSA entsprach.

Mit der Entscheidung 4 L 165/19 stellt das OVG Sachsen-Anhalt nunmehr klar, dass auch bereits die Weißenfels-Entscheidung des OVG so zu verstehen sein sollte, dass der vom OVG Sachsen-Anhalt eingeräumte Beitragskorridor zwischen 100% von der Beitragsobergrenze und 80% der Beitragsobergrenze nicht ohne Begründung zur Verfügung steht. Es kann nicht einfach „ein Beitragssatz gegriffen“ und in der Satzung installiert werden.

Der Satzungsgeber muss vielmehr eine Begründung dafür bringen, warum er gerade einen Beitragssatz von zum Beispiel 85% oder 90% der Beitragsobergrenze gewählt hat. Der Satzungsgeber muss erkennen lassen, dass er gesehen hat, dass grundsätzlich eine uneingeschränkte Beitragserhebungspflicht besteht. Des Weiteren müssen die Risiken, die bestehen, irgendwie gewichtet werden – der konkrete Beitragssatz und die Deckungsquote müssen begründet werden. Fehlt diese Begründung, so wird die Entscheidung des Aufgabenträgers zum Beitragssatz als willkürlich und die Satzung als nichtig gewertet. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung sind enorm. eureos wird weiter über die Rechtsentwicklung berichten.

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Stefan Fenzel

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