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Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 1/19 - Beschluss vom 3. November 2021 - Keine Beitragserhebung zeitlich lange nach dem Entstehen einer Vorteilslage

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 3. November 2021 (1 BvL 1/19) nochmals zur Frage der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit im Beitragsrecht nachjustiert - sowohl Gerichte als auch Landesgesetzgeber waren seit dem Jahr 2013 „kreativ“ im Um-gang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2013, in der grundlegende Fragen der Rechtsstaatlichkeit der Beitragserhebung beleuchtet worden waren.

15.03.2022

Gegenstand des Verfahrens des Bundesverfassungsgerichts war eine Regelung zum Kommunalabgabengesetz in Rheinland-Pfalz. Die Vorschrift ist so ausgestaltet, dass bei der Beurteilung der Vorteilslage auch rechtliche Aspekte eine Rolle spielen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass tatsächlich Vorteilslage einerseits und Beitragserhebung andererseits zeitlich weit auseinanderfallen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr einen Riegel vorgeschoben.

Es wurde – im Nachgang zur Entscheidung vom März 2013 – ausdrücklich klargestellt, dass die Vorteilslage aufgrund eines objektiven Empfängerhorizonts auf der Grundlage der rein tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen ist. Rechtliche Entstehungsvoraussetzungen, die für die Beitragsschuld relevant sind, spielen bei der Frage der Vorteilslage keine Rolle.

Der Landesgesetzgeber z. B. in Sachsen-Anhalt etwa hatte in § 13 b KAG LSA ebenfalls den Begriff „Eintritt der Vorteilslage“ als Anknüpfungspunkt für eine 10-jährige Festsetzungshöchstfrist ins Gesetz eingeführt. Nach der Begründung des Landesgesetzgebers in Sachsen-Anhalt ist es allerdings so – und dies ist nun durch das BVerfG als zutreffend bestätigt worden –, dass für die Vorteilslage rein tatsächliche Gesichtspunkte maßgebend sind. Eine davon abweichende Rechtslage besteht etwa in Sachsen – dort hatte sich der Landesgesetzgeber (ähnlich wie in Rheinland-Pfalz) dafür entschieden, den Begriff der Vorteilslage praktisch mit dem Begriff der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gleichzusetzen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. November 2021 hat maßgebliche Auswirkungen sowohl im Erschließungsbeitragsrecht als auch im Recht der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen; für den Bereich des Straßenausbaus sind die Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung inzwischen vielfach aufgehoben worden. Es ist zu erwarten, dass einige Länder die Gesetze und in anderen Ländern die Oberverwaltungsgerichte ihre Rechtsprechung zur Beitragserhebung nun nachbessern müssen.

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