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08.02.2017
Nunmehr hat der große Senat des BFH mit Datum vom 28. November 2016 (Az.: GrS 1/15) beschlossen, dass der Sanierungserlass gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Demnach habe die Verwaltung einfach ihre Kompetenzen überschritten.
Der große Senat sagt zwar auch, dass im konkreten Härtefall ein Erlass oder eine Stundung der Steuern auf Sanierungsgewinne in Frage kommen könne, dies aber nicht pauschal geregelt werden dürfe.
Der Beschluss hat sehr große Auswirkungen auf die Praxis, denn eine Sanierung eines Unternehmens wird damit erheblich erschwert. Christoph Niering, Vorsitzender des Berufsverbandes der Deutschen Insolvenzverwalter (VDI) äußerte sich diesbezüglich: „Es ist zu befürchten, dass zukünftig statt der Sanierung des gesamten Unternehmens dessen Zerschlagung gewählt werden muss, um die negativen steuerlichen Folgen zu umgehen“.
Das ökonomisch sinnvolle Ziel, dass Unternehmen ohne Zerschlagung saniert werden können, kann folglich nur erreicht werden, wenn der Gesetzgeber tätig wird und das Gesetz ändert.
Der o. g. Beschluss wird am 9. Februar 2017 veröffentlicht. Nach Vorliegen des Beschlusses und ggf. erster Reaktionen des Gesetzgebers werden wir Sie informieren.
Im Zusammenhang mit dem Beschluss stellen sich viele Fragen, beispielsweise:
Sofern Sie sich diese oder ähnliche Fragen stellen, zögern Sie nicht uns anzusprechen.
Ihre Ansprechpartner:
Sören Münch, Steuerberater
Sindy Krumbholz, Steuerberaterin, Rechtsanwältin