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BMF-Schreiben zu den Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei. Der liefernde Unternehmer muss die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen. Mit Änderung zum 1. Januar 2012 wurde hierfür die sog. Gelangensbestätigung gesetzlich gefordert. Nachdem sich diese Regelung als praxisfern herausgestellt hatte, ist die Anwendung der geänderten Normen mehrfach durch Nichtbeanstandungsregelungen bis zu einer erneuten Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung hinausgeschoben worden.

24.09.2013

Diese Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ist inzwischen erfolgt: Am 1. Oktober 2013 treten die Neuregelungen des § 17a UStDV zu den Beleg- und Buchnachweispflichten für die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen in Kraft. Danach sind die Nachweismöglichkeiten für Unternehmer erweitert worden. Als eindeutig und leicht nachprüfbare Belege für die Steuerbefreiung gelten nunmehr neben der Gelangensbestätigung beispielsweise auch (wieder) Frachtbriefe, Spediteurbescheinigungen oder Empfangsbestätigungen des Postdienstleisters (§ 17a Abs. 2, Abs. 3 UStDV).

Stellungnahme der Finanzverwaltung

Mit lang erwartetem Schreiben vom 16. September 2013 hat das Bundesministerium der Finanzen nun zu den Neuerungen Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst (BMF-Schreiben v. 16. September 2013 – IV D 3 – S 7141/13/10001). Zudem enthält das Schreiben folgende Muster:

  • eine Gelangensbestätigung in Deutsch, Englisch und Französisch (Anlagen 1-3),
  • eine Spediteurbescheinigung (Anlage 4)
  • eine Spediteurversicherung (Anlage 5)
  • eine EMCS-Eingangsmeldung (Anlage 6) sowie
  • ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Anlage 7).

Die Finanzverwaltung stellt eingangs klar, dass es dem Unternehmer freistehe, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachvollziehbar und glaubhaft ergebe (Abschnitt 6a.2 Abs. 6 S. 4 bis 7 UStAE). Es handele sich sowohl bei der Gelangensbestätigung als auch bei den weiteren, im neu gefassten § 17a Abs. 3 UStDV genannten Nachweisen „lediglich“ um mögliche Formen des Belegnachweises, mit denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar sind. Damit entspricht das BMF den Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH. Gleichwohl empfiehlt es sich, die ausdrücklich genannten Belege zu verwenden, um die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung möglichst sicher nachzuweisen. Denn nach der Auffassung des BMF ist ein den engeren Vorschriften entsprechender Nachweis insbesondere in Form der Gelangensbestätigung immer dann notwendig, wenn im Einzelfall begründete Zweifel daran bestehen, dass der Versendungsgegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Wann „begründete Zweifel“ in diesem Sinne vorliegen, lässt das Schreiben indes offen.

Nachfolgend werden beispielhaft einige Regelungen vorgestellt; sollten Sie zu einzelnen Punkten Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Zuordnung zur Lieferung im Reihengeschäft

Zum Nachweis der Zuordnung der Beförderung oder Versendung zur Lieferung im Reihengeschäft gehört nunmehr „ggf. auch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung“ (Abschnitt 3.14 Abs. 10a S. 1 UStAE); damit kann die Vollmacht entscheidend sein, ob eine Lieferung als bewegte, innergemeinschaftliche Lieferung gilt.

Elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung

Das BMF-Schreiben äußert sich detailliert zu den Formen der Gelangensbestätigung und den diesbezüglichen Anforderungen an die Unterschrift des Abnehmers. Letztere ist bei der Übermittlung auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail ggf. mit PDF, per Computer-Fax oder per Web-Download) entbehrlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Davon ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auszugehen, wenn die Angaben dem Abnehmer zugerechnet werden können. Dies sei bei der E-Mail-Versendung beispielsweise mittels der Absenderangabe und dem Datum der Erstellung der E-Mail in dem sog. Header-Abschnitt der E-Mail der Fall (Abschnitt 6a.4 Abs. 3 S. 2 UStAE). Ferner sei es unschädlich, dass die verwendete E-Mail-Adresse eine Domain enthalte, die nicht auf den Ansässigkeitsmitgliedstaat oder auf den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweise oder dem liefernden Unternehmer nicht bereits vorher bekannt gewesen sei.

Aufbewahrung der Gelangensbestätigung

Nach dem BMF kann eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung für umsatzsteuerliche Zwecke auch in elektronisch und / oder in gedruckter Form aufbewahrt werden.

Sprachfassungen der Gelangensbestätigung

Anerkannt werden Gelangensbestätigungen in deutscher, englischer oder französischer Sprache. Übrige Sprachen bedürfen hingegen einer amtlich beglaubigten Übersetzung. Zählt die Muttersprache des Kunden nicht zu den drei anerkannten Sprachfassungen, empfiehlt sich neben einer deutschen Fassung der Gelangensbestätigung zusätzlich eine solche in der Muttersprache des Kunden.

Alternativnachweise

Ebenso bezieht das Schreiben ausführlich Stellung zu den Versendungsbelegen, Spediteurbescheinigungen, Versendungsprotokollen, Empfangsbescheinigungen des Postdienstleisters oder Spediteurversicherungen in Versendungsfällen. Auch diese dürfen – wie die Gelangensbestätigung – aus mehreren Dokumenten bestehen, solange in der Gesamtheit alle erforderlichen Angaben enthalten sind. Ferner kann auch die Spediteurbescheinigung – wie die Gelangensbestätigung – als Sammelbestätigung ausgestellt werden, in der Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden können.

Vereinfachte Nachweisführung bei Warensendungen bis EUR 500,00

Aus Vereinfachungsgründen akzeptiert die Finanzverwaltung bei der Versendung eines oder mehrerer Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von EUR 500,00 als Belegnachweis für die Lieferung eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des oder der Gegenstände.

Inter-Company-Verrechnungkonto als Zahlungsbeleg

Soweit als Nachweis auch die Bezahlung des Liefergegenstandes dienen kann, weist das BMF darauf hin, dass bei verbundenen Unternehmen auch die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem als Bezahlung gilt (sog. inter company clearing, Abschnitt 6a.5 Abs. 8 S. 5 UStAE).

Anwendungsregelung

Die Regelungen des Schreibens sind auf alle nach dem 30. September 2013 ausgeführten Umsätze anzuwenden. Neu ist die mit dem BMF-Schreiben verabschiedete Nichtbeanstandungsregelung für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen: danach wird es für die Umsätze nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden (alten) Rechtslage geführt wird (vgl. § 74a Abs. 3 UStDV).

Es empfiehlt sich, die gewonnene Übergangszeit zu nutzen, um die internen Abläufe zeitnah der neuen Rechtslage anzupassen. Gern unterstützen wir Sie dabei.

Ansprechpartner:

Ines Kanitz, Steuerberater

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