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BMF – Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung

21.12.2011

Mit Urteil vom 12. Mai 2011 hatte der Bundesfinanzhof entschieden hat, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, dass die Kosten unausweichlich sind. Das ist nach Ansicht des BFH nur dann der Fall, wenn die Prozessführung hinreichend Aussicht auf Erfolgt biete und der Steuerpflichtige sich – so die Auffassung der Richter – „nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe“. Es kommt somit im Ergebnis auf die Erfolgschancen im konkreten Einzelfall an. Wir hatten hierzu mit Beitrag vom 13. Juli 2011 berichtet.

Nunmehr hat sich die Finanzverwaltung zu diesem BFH-Urteil mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 positioniert und entschieden, dass das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht angewendet wird (Nichtanwendungserlass). Die Nichtanwendung wird wie folgt begründet:

„Für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stehen der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen.“

Das Bundesfinanzministerium führt in dem o. g. Schreiben weiter aus, dass „im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, die auch die rückwirkende Anknüpfung an die bisherige Rechtslage einschließt,“ Prozesskosten – auch für eine Übergangszeit – nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Nach dem Wortlaut des BMF-Schreibens ist davon auszugehen, dass dem Nichtanwendungserlass ein „Nichtanwendungsgesetz“ folgt.

Ansprechpartner:

Sören Münch, Steuerberater