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25.01.2021
Die „SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordnung“ finden Sie hier.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur befristeten Einführung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes Rechtsverordnungen erlassen (§ 18 Abs. 3 ArbSchG). Eine Rechtsverordnung ist eine verbindliche, unmittelbar zwingend geltende Norm; sie gilt wie ein Gesetz. Auf dieser Grundlage wurde die zunächst bis zum 15. März 2021 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) geschaffen. Diese bestimmt u.a. anderem:
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Von der Verordnung erfasst sind alle Beschäftigten im Sinne des ArbSchG. Dies betrifft insbesondere:
Nicht erfasst sind beispielsweise Geschäftsführer und freie Mitarbeiter.
Die Verordnung gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebs- oder Unternehmensgröße bzw. der Anzahl der Beschäftigten.
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten mit Bürotätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, vom Homeoffice aus zu arbeiten. Bei Annahme dieses Angebotes muss die Entsendung ins Homeoffice erfolgen. Sowohl das Angebot als auch die Reaktion des Beschäftigten sollte gut dokumentiert werden.
Wie bisher bleibt es aber dabei, dass
Hinweise dazu, was Arbeitgeber grundsätzlich bei der Einführung von Homeoffice zu beachten haben, finden Sie hier.
Arbeitgeber müssen Arbeitsplätze nicht berücksichtigen, bei denen zwingende betriebsbedingte Gründe einer Arbeit im Homeoffice entgegenstehen. Was konkret solche zwingenden betriebsbedingten Gründe sind, lässt die Verordnung offen. Hier muss im Einzelfall geprüft und abgewogen werden. Z.B. können sich Arbeitgeber auf folgende Umstände berufen:
Näheres zum Thema Arbeitsschutz im Homeoffice finden Sie hier.
Arbeitgeber sollten in diesem Falle den Beschäftigten in regelmäßigen Abständen wieder anbieten, im Homeoffice zu arbeiten. Bleibt der Beschäftigte weiter im Betrieb, sind selbstverständlich die Vorschriften der Corona-ArbSchV umzusetzen. Arbeitgeber müssen ggf. umorganisieren und die Beschäftigten z.B. anweisen, zeitversetzt zu arbeiten.
Die Entsendung von Beschäftigten in das Homeoffice für einen Zeitraum von mindestens einem Monat ist eine Versetzung im Sinne des BetrVG und damit von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig (§ 99 Abs.1 BetrVG); die Personalvertretungsgesetze der Länder sehen für Personalräte ähnliche Beteiligungsrechte vor. Darüber hinaus sind die Tatbestände des § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7 BetrVG betroffen. Es empfiehlt sich mit den Arbeitnehmervertretungen kurzfristig eine Regelung über die wichtigsten Fragen zu treffen.
Anlasslose Kontrollen durch die zuständigen Landesbehörden für Arbeitsschutz dürften aktuell nicht zu erwarten sein. Gleichwohl sind Beschwerden von Mitarbeitern bei den Behörden nicht auszuschließen, sollte der Arbeitgeber Homeoffice systematisch verweigern.
Die zuständige Behörde kann Anordnungen zur Durchsetzung der Verordnung gegen Unternehmen erlassen. Die Verhängung eines Bußgeldes droht, wenn das Unternehmen einer solchen Anordnung innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht Folge leistet.
Wie mit Beschäftigten umzugehen ist, die ohne Absprache und Prüfung durch den Arbeitgeber schlicht zu Hause bleiben und dort „arbeiten“, muss gesondert geprüft werden. Im Einzelfall könnte sogar eine Kündigung in Betracht kommen.
Die Bundesregierung hat heute die ursprünglich zum 15. März 2021 auslaufende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis einschließlich 30. April 2021 verlängert. Damit sind Arbeitgeber auch weiterhin verpflichtet, ihren Büro-Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice anzubieten, sofern wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Gern beraten wir Sie zu allen Fragen rund um das Homeoffice und zur neuen Verordnung.
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