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Bildung von Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben?

Mit Urteil vom 6. Juni 2012, I R 99/10, hat der BFH entschieden und damit das Urteil vom 14. Oktober 2010 (3 K 2555/09) des Finanzgerichts Baden-Württemberg bestätigt, dass in der Steuerbilanz einer als Großbetrieb im Sinne von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft die Bildung einer Rückstellung für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO zulässig ist. Rückstellungen sind grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsordnung zu bilden, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen.

13.09.2012

Arell Buchta, Rechtsanwalt, Steuerberater

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