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BGH klärt Rechtslage zur kostenlosen Stornierung einer Reise bei einer im Zeitpunkt der Buchung bestehenden Reisewarnung

Der BGH hat mit Urteil vom 19. September 2023 entschieden, dass das Vorhandensein einer Reisewarnung für das Zielland während der Buchung regelmäßig einen Anspruch des Reisekunden auf eine kostenlose Stornierung der Reise ausschließt.

16.11.2023
I. Kontext der Entscheidung

Die Entscheidung des BGH ist dem Komplex der pandemiebedingten Stornierungsfälle zuzuordnen.

Bei Pauschalreisen stellt sich im Fall einer Stornierung des Reisekunden vor Reisebeginn immer die Frage, ob der Veranstalter Stornierungskosten verlangen kann. Das Gesetz gesteht dem Veranstalter dies im Grundsatz gemäß § 651h Abs. 1, 2 BGB zu. Allerdings gilt das nach § 651h Abs. 3 BGB dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Stornierung unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorlagen, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung des Reisenden an den Bestimmungsort der Reise, erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall ist der Reisende zu einer kostenlosen Stornierung berechtigt; Stornierungskosten können vom Veranstalter nicht verlangt werden.

Als derartige unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände kommen Fälle in Betracht, in denen die Sicherheit des Reisenden durch Naturkatastrophen natürlichen oder anthropogenen Ursprungs (wie bspw. Erdbeben, Überschwemmungen, Stürme, Waldbrände, Reaktorunfälle), Epidemien, Terrorismus, bürgerkriegsähnliche Zustände oder flächendeckende Unruhen bedroht ist.

Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens solcher Umstände ist eine sog. ex-ante-Betrachtung im Stornierungszeitpunkt; nachträgliche Entwicklungen bis zum eigentlich geplanten Reiseantritt bleiben somit grundsätzlich unberücksichtigt.

Die Rechtsprechung hat ein Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände bei Ausbruch der ersten Corona-Welle regelmäßig bejaht, da die weltweiten Entwicklungen und die mit dem Virus vorhandenen Gesundheitsrisiken damals noch nicht absehbar waren, ein wirksamer Impfschutz nicht zur Verfügung stand.

Spätestens seit 2021 stellte sich im Zusammenhang mit den nachfolgenden Corona-Wellen aber die Frage, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen der Kunde die konkrete Reise im Laufe der weltweiten Pandemie und in Kenntnis ihrer Auswirkungen und möglichen Beeinträchtigungen für die beabsichtigte Reise gebucht hat, sich die im Zeitpunkt der Buchung vorliegenden Umstände bis zum Reiseantritt nicht wesentlich verändert haben und dennoch eine Stornierung der Reise unter Berufung auf die bestehenden Gesundheitsgefahren erfolgte.

Wir haben in derartigen Fällen stets die Auffassung vertreten, dass die volle Erstattung des Reisepreises ausgeschlossen sein muss, wenn sich der Kunde mitten in einer Pandemie zu einer Reisebuchung entscheidet, denn dann können die vorhersehbaren Einschränkungen nicht als „außergewöhnlich“ i. S. d. § 651h Abs. 3 BGB angesehen werden. Der Reisekunde ist dann nicht schutzwürdig.

II. Die Entscheidung des BGH

Der Entscheidung des BGH vom 19. September 2023 – X ZR 103/22 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Frau hatte für sich und ihren Mann am 21. September 2020 eine Flugreise mit Hotelaufenthalt in die Dominikanische Republik für den Zeitraum vom 22. März 2021 bis zum 12. April 2021 gebucht. Die Reise kostete EUR 7.700,00, die Kundin leistete eine Anzahlung i. H. v. EUR 1.540,00. Im Zeitpunkt der Buchung bestand aufgrund der Corona-Pandemie bereits eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielland. Diese Reisewarnung wurde anschließend mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 1. Juli 2021, mithin über den Reisezeitraum hinaus.

Am 15. März 2021 entschied sich die Kundin für eine Stornierung der Reise. Sie berief sich hierbei auf die Risiken der COVID-19-Pandemie. Die Zahlung der nachfolgend vom Veranstalter geltend gemachten Stornierungskosten i. H. v. EUR 5.775,00 lehnte die Klägerin ab und verlangte stattdessen die vollständige Erstattung der geleisteten Anzahlung.

Die Instanzgerichte wiesen die Klage jeweils ab und sprachen dem Veranstalter eine Entschädigung in Form der geltend gemachten Stornierungsgebühren zu. Das Berufungsgericht verneinte dabei das Vorliegen einer zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Bei der maßgeblichen objektiven Prognose im Zeitpunkt des Rücktritts sei zu berücksichtigen, dass die Buchung nach Beginn der Pandemie erfolgte. Mit einer solchen Buchung nehme der Reisende absehbare Einschränkungen am Reiseziel in Kauf. Auch eine Gesundheitsgefährdung sei schon bei der Buchung vorhanden gewesen. Einschränkungen am Reiseziel, wie Maskenpflicht oder Leistungsbeschränkungen durch sonstige Hygienemaßnahmen sowie die nächtliche Ausgangssperre, würden ebenfalls keine Beeinträchtigungen darstellen, die über das im Buchungszeitpunkt erwartbare Maß hinausgingen.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hielt der rechtlichen Überprüfung durch den BGH stand.

Der BGH entschied im nunmehr veröffentlichten Urteil vom 19. September 2023, dass Umstände nach § 651h Abs. 3 S. 2 BGB dann unvermeidbar und außergewöhnlich sind, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich darauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Es sei dabei regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn ein Tatrichter die COVID-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen.

Die Qualifikation eines Umstandes als außergewöhnlich im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB sei grundsätzlich auch dann möglich, wenn dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar war. Die Frage, ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, lasse sich nicht pauschal beantworten; maßgeblich hierfür seien die Umstände des jeweiligen Falles, vor allem die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen. Von Bedeutung sei insbesondere, ob die Durchführung der Reise dem Reisenden trotz der außergewöhnlichen Umstände und der daraus resultierenden Risiken zumutbar ist. Die Beurteilung dieser Frage obliege im Wesentlichen dem Tatrichter. Für die Frage der Zumutbarkeit könne dabei auch der Umstand von Bedeutung sein, dass die Risiken im Zeitpunkt der Buchung bereits bestanden oder zumindest absehbar waren. Eine erhebliche Beeinträchtigung könne jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn bei Vertragsschluss Umstände vorliegen oder absehbar sind, die der Durchführung der Reise zwar nicht zwingend entgegenstehen, aber doch so gravierend sind, dass nicht jeder Reisende die damit verbundenen Risiken auf sich nehmen möchte. Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, sei es in der Regel zumutbar, die Reise anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen.

Des Weiteren führte der X. Zivilsenat aus, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort darstelle. Die Reichweite der Indizwirkung könne aber davon abhängen, ob eine solche Reisewarnung bereits bei Abschluss des Reisevertrags besteht. Eine Buchung unter diesen Rahmenbedingungen möge in der Erwartung des Kunden erfolgen, dass sich die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Reisebeginns bessern, allerdings bringe ein Reisender, der bei der Buchung keinen diesbezüglichen Vorbehalt äußert, regelmäßig zum Ausdruck, dass er die aufgrund der Warnung indizierten Risiken in Kauf nimmt. Aus diesem Grund sei es ihm in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die Reisewarnung bei Reisebeginn weiterhin oder wieder besteht und sich die Risikolage nicht substanziell geändert hat.

In einem derartigen Fall der Buchung trotz offizieller Reisewarnung ist der Kunde somit später nicht zur kostenlosen Stornierung der Reise berechtigt, sondern muss dem Veranstalter eine Entschädigung in Form von Stornierungsgebühren zahlen.

III. Praxishinweis

Das Urteil entfaltet Wirkung über die aktuelle Corona-Pandemie hinaus. Reisekunden sollten in Zukunft bereits vor der Buchung einer Reise prüfen, ob Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für das Zielgebiet der Reise vorliegen und ob Umstände und Risiken bestehen, die später ggf. zur Stornierung der Reise führen könnten. Dies bezieht sich nicht nur auf das Risiko von Erkrankungen, sondern auch auf die Gefahr von Unruhen, kriegerischen Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen usw. Liegen derartige Risiken bereits zum Buchungszeitpunkt vor und realisieren sich diese später, kann ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag ausgeschlossen sein.

Bei Reisen in entsprechend gefährdete Gebiete empfiehlt es sich, auf Reiserücktrittsversicherungen oder flexible Buchungsangebote mit Optionen zur kostenlosen Stornierung zurückzugreifen, um das Risiko eines späteren finanziellen Schadens durch Stornierungsgebühren möglichst von vornherein zu begrenzen.

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Associate, Rechtsanwältin

Dr. Axel Böge
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