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BGH: Entlastung des Geschäftsführers in der GmbH & Co. KG

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH haftet unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur dieser gegenüber, sondern auch gegenüber der Kommanditgesellschaft. Die Entlastung der Komplementär-GmbH kann umgekehrt gleichzeitig die Entlastung ihres Geschäftsführers gegenüber der Kommanditgesellschaft bewirken. Die Gesellschafter können hierüber kraft Mehrheitsbeschlusses entscheiden. Offen lässt der BGH die Frage, wie weit ein Entlastungsbeschluss der GmbH-Gesellschafter bei einer personen- und beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG reicht.

15.02.2021

Einschränkendes Korrektiv ist die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht. Auch in einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG schuldet der Geschäftsführer nicht lediglich die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten im Sinne der §§ 708, 277 BGB, sondern die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. September 2020, Az: II ZR 141/19 finden Sie hier.

1. Der Fall

Die Parteien des Rechtsstreits sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Neben der Komplementär-GmbH waren fünf Kommanditisten als Gesellschafter beteiligt. Einer der beklagten Kommanditisten war zugleich auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die einzige Aufgabe der Komplementär-GmbH war die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung in der Kommanditgesellschaft. Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft war der Erwerb, die Weiterentwicklung und die gewinnbringende Vermietung beziehungsweise Veräußerung einer Immobilie.

Mit der Immobilienverwaltung beauftragte die Kommanditgesellschaft einen Verwalter. Im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie stellte sich heraus, dass der Verwalter in erheblichem Umfang Gelder der Kommanditgesellschaft veruntreut hatte.

Der Kläger warf dem Geschäftsführer vor, unter Verstoß gegen die ihm als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft obliegenden Pflichten, den Verwalter nicht ausreichend überwacht zu haben und erhob Klage, mit welcher er für die Kommanditgesellschaft einen Anspruch aus Geschäftsführerhaftung in Höhe von EUR 486.735,06 geltend machte. Der beklagte Geschäftsführer wandte ein, aufgrund der von der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft gegenüber der Komplementär-GmbH erteilten Entlastung scheide seine Inanspruchnahme aus.

Gegen die Entlastungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH für die streitgegenständlichen Geschäftsjahre hatte der Kläger ebenfalls Klage erhoben.

2. Die Entscheidung

Der BGH stellte fest, dass die Kommanditgesellschaft nach vorbehaltloser Entlastung der Komplementär-GmbH nicht nur mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen diese, sondern auch mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausgeschlossen sei, soweit die Wirkung des Entlastungsbeschlusses reiche.

Für Schäden der GmbH & Co. KG aus Verletzungen von Geschäftsführerpflichten hafte allerdings neben der Komplementärin auch deren Geschäftsführer, sofern die wesentliche Aufgabe der Komplementärin in der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft bestehe. In derartigen Fällen erstrecke sich nämlich der Schutzbereich des zwischen der Komplementärin und ihrem Geschäftsführer bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnis im Hinblick auf die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG nicht nur auf die Komplementär-GmbH, sondern auch auf die Kommanditgesellschaft.

Das bedeutet aber umgekehrt auch: Die vorbehaltlose Entlastung der Komplementärin durch ihre Mitgesellschafter bewirkt zugleich die Entlastung des Geschäftsführers der Komplementärin im Verhältnis zur KG. Zum einen könne die Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG den Geschäftsführer der Komplementärin unmittelbar entlasten, zum anderen könne sich der Geschäftsführer gegenüber der Kommanditgesellschaft aber auch auf eine alleinige Entlastung der Komplementärin durch die Gesellschafterversammlung berufen.

Der Geschäftsführer der Komplementärin habe zur Vermeidung seiner Haftung gegenüber der Kommanditgesellschaft stets die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Der Geschäftsführer hafte im Grundsatz gegenüber der Kommanditgesellschaft nach denselben Grundsätzen wie im Verhältnis zur Komplementärin. Diese Haftungsgrundsätze umfassten auch den § 43 Abs. 1 GmbHG. Auch bei einer personalistisch strukturierten GmbH & Co. KG sei die Haftung nicht im Sinne des § 708 BGB beschränkt.

Ferner stellte der BGH fest, dass eine Entlastung der Geschäftsführung durch Mehrheitsbeschluss keine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht darstelle. Die Unterwerfung dieses Beschlussgegenstandes unter eine Mehrheitsentscheidung allein sei vor dem Hintergrund des § 119 Abs. 2 HGB rechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus müsse sich jedoch auch der Entlastungsbeschluss an den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten messen.

3. Anmerkungen und Praxishinweis

Die Wirkung von Entlastungsbeschlüssen in der GmbH & Co. KG hängt entscheidend von der Frage ab, welcher Gesellschafterkreis über die Entlastung beschließt. In Betracht kommen sowohl die Gesellschafter der KG als auch die Gesellschafter der Komplementär-GmbH.

Im Grundsatz erstreckt sich die Präklusionswirkung eines Entlastungsbeschlusses auf Ebene der Komplementär-GmbH ausschließlich auf Ansprüche der Komplementär-GmbH (§ 43 Abs. 2 GmbHG) gegen ihren Geschäftsführer.

Im Rahmen eines obiter dictum hob der BGH hervor, dass eine Ausnahme von diesem Grundsatz jedenfalls bei einer personen- und beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG denkbar ist. Hintergrund ist, dass bei derartigen Beteiligungsverhältnissen sowohl auf Ebene der Komplementär-GmbH als auch auf Ebene der KG die gleichen Personen das Verhalten des Geschäftsführers durch Entlastung billigen. Wird auf Ebene der Komplementär-GmbH das Verhalten gebilligt, nicht jedoch auf Ebene der KG, kann dieses widersprüchliche Verhalten einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellen. Besondere Schwierigkeiten können im Einzelfall dann entstehen, wenn die KG sämtliche Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH hält (sog. Einheits-GmbH & Co. KG).

Von besonderer Praxisrelevanz für die Geschäftsführerhaftung ist auch die Klarstellung des BGH, dass bei der GmbH & Co. KG eine Haftungsprivilegierung nach § 708 BGB im Verhältnis zwischen KG und GmbH-Geschäftsführer nicht in Betracht kommt. Der Maßstab der Geschäftsführerhaftung nach § 43 Abs. 1 GmbHG gilt auch für Gesellschafter- und Fremdgeschäftsführer.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist besonderes Augenmerk auf die Gestaltung des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG sowie auf die Formulierung von Entlastungsbeschlüssen zu legen.

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