Fachnews
BGH: Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung nach dem Willen des Gläubigerausschusses

Der BGH hatte nunmehr Gelegenheit zur Rechtsschutzmöglichkeit des Schuldners in dem Fall Stellung zu nehmen, in dem die Eigenverwaltung durch das Gläubigerorgan „Gläubigerausschuss“ nicht mitgetragen wird (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 AZ IX ZB 41/21).

21.03.2022

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf den Eigenantrag der Schuldnerin, ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu eröffnen und eine vorläufige Eigenverwaltung anzuordnen, ordnete das Gericht am 24. März 2021 die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter. Zudem setzte das Gericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss ein. Bereits im Mai 2021 beantragte der vorläufige Gläubigerausschuss nach einem einstimmigen Beschluss die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung. Daraufhin hob das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung auf und bestellte den bisherigen vorläufigen Sachwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 1. Juli 2021 beschloss das Gericht die Insolvenzeröffnung und lehnte zugleich die beantragte Eigenverwaltung ab. Gegen diesen Beschluss erhob die Insolvenzschuldnerin die sofortige Beschwerde. Die zunächst angerufenen Gerichte lehnten diese Beschwerde als unzulässig ab. Daraufhin wurde die Sache dem BGH vorgelegt.

Auch der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurück. Er verwies darauf, dass eine Rechtsbeschwerde nur statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt sei oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (was aber gegenüber dem Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend ist, sodass eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit weiterhin möglich ist). Vorliegend habe das Beschwerdegericht darauf verwiesen, dass die sofortige Beschwerde nicht zulässig sei, weil das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch die Bestellung eines vorläufigen Verwalters auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses nicht vorsehe.

Der BGH schloss sich dieser Entscheidung an und verweist auf § 270 e Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 InsO, wonach die vorläufige Eigenverwaltung durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters aufgehoben werden und dies auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses erfolgen kann. Die InsO sehe für diese Entscheidung nicht die sofortige Beschwerde vor. Die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde sei auf den Fall einer Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung auf Antrag eines absonderungsberechtigten Gläubigers oder eines Insolvenzgläubigers gemäß § 270 e Abs. 2 Satz 1 InsO begrenzt. Eine analoge Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf andere Fälle, insbesondere den, dass die vorläufige Eigenverwaltung auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses aufgehoben wurde, sei nicht möglich. Auch greife im vorliegenden Fall nicht die Regelung des § 21 Abs. 1 S. 2 InsO (bzw. §§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 270 Abs. 1 S. 2 InsO), da es sich im Fall des § 270 e InsO um eine Spezialregelung handele und § 270 e Abs. 2 S. 3 InsO ansonsten überflüssig werde.

Ergänzend verweist der BGH darauf, dass es Sache des Gesetzgebers sei, ob eine Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung möglich sei oder nicht. Auch habe der Schuldner kein unbedingtes, subjektives Recht auf Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Eigenverwaltung und vorläufige Eigenverwaltung könnten insoweit ohne weiteres aufgehoben werden. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Insolvenzverfahren der Gläubigerbefriedigung diene, mithin dem Interesse der Gläubigergemeinschaft verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund ist das Insolvenzgericht gemäß § 270 b Abs. 3 S. 4 InsO sogar an einen einstimmigen Beschluss des Gläubigerausschusses gebunden, wenn dieser die vorläufige Eigenverwaltung ablehnt.

Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass die Eigenverwaltung zwar ein häufig geeignetes Instrument der Sanierung ist, die Beantragung der Eigenverwaltung aber auch durchaus Fallstricke enthält. An erster Stelle ist dabei zu benennen, dass ein (vorläufiges) Eigeninsolvenzverfahren sehr schnell in ein Regelinsolvenzverfahren unter Leitung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters übergehen kann und der Schuldner damit seine maßgebliche Einflussmöglichkeit verliert. Hier wird deutlich, dass das Insolvenzverfahren immer noch in erster Linie dem Gläubigerinteresse verpflichtet ist und die Gläubigerselbstverwaltung durch Gläubigerausschuss und Gläubigerversammlung ein gewichtiges Wort mitzureden hat. Dies geht soweit, dass die Rechtsschutzmöglichkeit des Schuldners sehr eng begrenzt ist. Dem Schuldner stehen insbesondere keine Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen über die Eigenverwaltung zu, wenn Organe der Gläubigerselbstverwaltung gegen die Eigenverwaltung votiert haben – die Eigenverwaltung soll allein vom Gläubigerwillen abhängen. Vor diesem Hintergrund sollte eine Sanierung des eigenen Unternehmens mit Hilfe der Eigenverwaltung gut bedacht und vorbereitet sein.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Prof. Dr. Ulf Gundlach
Prof. Dr. Ulf Gundlach

Partner, Rechtsanwalt, Staatssekretär a. D.

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden