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BFH zur Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter bei form-wechselnder Umwandlung in sog. Altfällen

Mit Urteil vom 10. September 2015 hat der BFH (Az.: IV R 49/14) die Entscheidung des FG Münster vom 17. November 2014 (Az. 5 K 2396/13 G,F) bestätigt, über die wir bereits mit Newsbeitrag vom 26. August 2015 berichtet haben.

04.02.2016

04.02.2016

I. Entscheidung

Auch nach Auffassung des BFH kann bei formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft auf Grundlage des – inzwischen durch Neuregelungen abgelösten – Umwandlungssteuergesetzes von 1995 die übertragende Kapitalgesellschaft in ihrer steuerlichen Schlussbilanz im Rahmen der Umwandlung in eine Personengesellschaft selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (Firmenwert und Auftragsbestand) aktivieren und die neu gegründete Personengesellschaft diese Werte in der Eröffnungsbilanz übernehmen.

Der steuerrechtliche Grundsatz des Verbots der Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG) werde im Rahmen des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft durch das allgemeine Ansatzwahlrecht des § 3 Satz 1 UmwStG 1995 durchbrochen.

Der BFH begründete seine Entscheidung – wie auch zuvor das FG Münster – mit entwicklungshistorischen Argumenten (Umkehrschluss zu § 3 UmwStG 1977) und der Gesetzesbegründung. Überdies seien aber auch keine Gründe ersichtlich, den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in Bezug auf die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers anders zu behandeln als der Formwechsel in umgekehrter Richtung (von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft), in dem die Möglichkeit einer Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz der Personengesellschaft nicht in Streit stehe.

II. Praktische Auswirkungen

Durch die Entscheidung des BFH ist nunmehr auch für sog. Altfälle (Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Formwechsels maßgebenden Handelsregisters bis einschließlich dem 12. Dezember 2006) formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft geklärt, dass die Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter zulässig ist.

In (Neu-) Fällen des Formwechsels für den Zeitraum nach Inkrafttreten des neuen § 3 UmwStG in der Fassung des SEStEG vom 7. Dezember 2006 stellt sich diese Frage ohnehin nicht mehr, da hiernach die Möglichkeit einer Aktivierung nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter ausdrücklich vorgesehen ist.

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