Fachnews
BFH zu Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich wieder einmal zum Thema Betriebsaufspaltung geäußert und mit Urteil vom 16. September 2021 (Az. IV R 7/18) seine bisher gefestigte Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft geändert.

09.02.2022

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sogenannte sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (sogenannte personelle Verflechtung). Das oben genannte Urteil bezieht sich insbesondere auf die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen.

Dabei gibt der BFH seine bisherige Rechtsauffassung auf und bejaht eine personelle Verflechtung auch dann, wenn der einheitlich geschäftliche Betätigungswille im Betriebsunternehmen in Gestalt einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG über die mittelbare Beteiligung an der nicht am Kapital der Betriebs-KG beteiligten Komplementär-GmbH ausgeübt werden kann. Eine erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt daher in diesen Fällen nicht in Betracht.

Sachverhalt und Vorverfahren:

Klägerin und Revisionsbeklagte war eine GmbH & Co. KG (Besitzunternehmen), die eine Produktionshalle und diverse Räumlichkeiten an eine weitere GmbH & Co. KG (Betriebsunternehmen) vermietete. Kommanditisten des Besitzunternehmens waren B zu 50,42 %, C zu 29,44 % und D zu 20,14 %. Komplementärin war die BV-GmbH, an welcher B zu 60,00 % sowie C und D zu je 20,00 % beteiligt waren. Gesellschafter (Kommanditist) der Betriebs-KG war die H-GmbH, an welcher B zu 64,00 % sowie C und D zu je 18,00 % beteiligt waren. Die H-GmbH war darüber hinaus zu 100,00 % an der V-GmbH beteiligt, welche ohne Kapitalbeteiligung die Stellung als Komplementärin der Betriebs-KG ausfüllte. Die Beteiligungen an der H-GmbH wurden dem Sonderbetriebsvermögen II der Klägerin zugeordnet.

Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich grafisch wie folgt dar:

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Senior Associate, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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