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BFH: Verschärfung bei der umsatzsteuerlichen Organschaft

In seinem Urteil vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die organisatorische Eingliederung als Voraussetzung für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft hat der BFH seine mit Urteil vom 8. August 2013 geänderte „verschärfte“ Rechtsprechung aufgegriffen. Danach erfordert eine organisatorische Eingliederung, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft tatsächlich (aktiv) durchsetzen kann.

16.10.2014

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