Der I. Senat des BFH hat mit Urteil vom 24.10.2012 (I R 43/11) entschieden, dass die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (im Urteilsfall eine Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung keine Teilwertabschreibung rechtfertigt, da keine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt.
Soweit der Grund der Wertminderung in der Unverzinslichkeit der Forderung liegt, lehnt der BFH eine Teilwert-Abschreibung auf die Darlehensforderung ab. Es fehle an der Voraussetzung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Wertminderung. Der Begriff der „dauerhaften Wertminderung“ ist weder im Handelsgesetzbuch noch im Steuerrecht definiert. Er bezeichnet die Minderung des Teilwerts, die zum einen nicht endgültig sein muss, zum anderen aber nicht nur vorübergehend sein darf.
Hilfsweise überträgt der BFH die Grundsätze, die er bereits in Bezug auf gesunkene Kurse von festverzinslichen Wertpapieren entwickelt hat (BFH-Urteil vom 8. Juni 2011, I R 98/10), auch auf (Darlehens-)Forderungen.
Im vorgenannten Urteil hatte der BFH entschieden, dass die Wertminderung, die ein festverzinsliches Wertpapier auf Grund von Wechselkursen erleide, nicht dauerhaft sein könne, da der Inhaber am Ende der Laufzeit den Nominalwert des Wertpapiers erhalte.
Auch in unserem vorliegenden Fall, ist der Wert der Forderung zum Bilanzstichtag gemindert, jedoch steigt der Wert sukzessive an und erreicht im Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Forderung. Folglich hat der Forderungsinhaber die gesicherte Aussicht, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Forderung zu erhalten. Die dauerhafte Wertminderung hat somit unter dem zeitlichen Blickwinkel keinen Bestand.
Ansprechpartner:
Areal Buchta, Rechtsanwalt, Steuerberater
Maximilian Lilienthal, Steuerberater