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BFH: Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Einlage eines Gesellschaftsanteils

Mit Urteil vom 21. Januar 2016 (Az.: II R 40/14) hat der BFH zum Verhältnis der ertragsteuerlichen verdeckten Einlage eines Gesellschaftsanteils zur Schenkungsteuer entscheiden.

12.04.2016

12.04.2016

I. Sachverhalt

Im Streitfall klagte eine GmbH (Klägerin) gegen einen Schenkungsteuerbescheid des Finanzamtes (Beklagter).

Die Klägerin wurde von zwei Eheleuten (A und C) gegründet. Einer der Eheleute (A) übertrug später seinen Geschäftsanteil an der Klägerin auf die Klägerin selbst (Erwerb eigener Anteile). Die Klägerin zahlte für den Anteil zwar einen über dem Nennwert liegenden Kaufpreis. Dieser Preis lag aber dennoch erheblich unter dem gemeinen Wert des Anteils. Der Beklagte setzte gegen die Klägerin aufgrund dieses Vorgangs Schenkungsteuer fest. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren führte zwar zur Herabsetzung der Schenkungsteuer der Höhe nach, nicht aber zur Aufhebung des Schenkungsteuerbescheides dem Grunde nach.

Das für die Besteuerung des nunmehrigen Alleingesellschafters der Klägerin (C) zuständige (Wohnsitz-) Finanzamt behandelte die unter dem gemeinen Wert erfolgte Übertragung des Geschäftsanteils zudem als verdeckte Einlage des Anteils in die Klägerin (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies führte im Rahmen der Einkommensteuer bei C zu einem Veräußerungsgewinn. Die Übertragung habe auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Das Finanzgericht hat über die Klage gegen die entsprechende Festsetzung von Einkommensteuer für C noch nicht entschieden.

Das Finanzgericht gab aber der Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung statt, die Übertragung des Geschäftsanteils auf die Klägerin sei nicht freigebig (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) erfolgt, da sie Zweck der Gesellschaft und somit einem Gemeinschaftszweck gedient habe. Der Tatbestand des § 7 Abs. 7 ErbStG sei darüber hinaus unanwendbar, wenn ein Gesellschafter freiwillig aufgrund einer individuellen Übertragungsvereinbarung aus der Gesellschaft ausscheide.

II. Entscheidungsinhalt

Der BFH hat die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen.

Eine schenkungsteuerbare freigiebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) scheide zwar nicht schon aus, weil die Anteilsveräußerung dem Gemeinschaftszweck gedient habe. Dies komme nicht in Betracht, wenn aufgrund des Austritts aus der Gesellschaft dem Gesellschafter eine Förderung des Gesellschaftszwecks nicht mehr zugutekommen könne. Ein Erwerb einer Kapitalgesellschaft durch verdeckte Einlage (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) könne aber nach den für das Verhältnis der Einkommensteuer zur Schenkungsteuer geltenden Grundsätzen nicht zugleich als Erwerb durch freigebige Zuwendung gewertet werden. Nach diesen Grundsätzen werden Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfasst (vgl. bereits BFH vom 27. August 2014 – II R 44/13, BStBl II 2015, 249).

Auch aus § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG ergebe sich keine Schenkungsteuerbarkeit. Danach gilt als Schenkung (u.a.) der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert des Anteils zur Zeit des Ausscheidens den Abfindungsanspruch übersteigt. Die Norm solle aber – wie bereits die Vorgängerregelung des § 7 Abs. 7 ErbStG a.F. – nicht auf die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils unter Lebenden (sog. derivativer Erwerb) anwendbar sein. Daran habe auch die zwischenzeitliche Neufassung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG nichts geändert. Die Norm sei nach dem Wortlaut („Ausscheiden“ und „Abfindungsanspruchs“ statt „Veräußerung“ und „Kaufpreis“ o.ä.) und dem Zweck weiterhin lediglich in Erbfällen von Bedeutung.

Der BFH hat sich mit seiner Entscheidung ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gewendet, nach der bei Veräußerung eines Geschäftsanteils zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Preis an die GmbH eine gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden an die GmbH vorliegt (Abschn. 2.4.1 der Gleich lautendende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14. März 2012, BStBl I 2012, 331).

III. Folgen der Entscheidung

Aufgrund der zu begrüßenden Entscheidung des BFH wird in Fällen der Veräußerung eines Geschäftsanteils zu einem deutlich unter dem gemeinen Wert liegenden Preis an die GmbH (verdeckte Einlange) künftig eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Schenkungsteuer vermieden.

Das Urteil ist allerdings bisher noch nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht. Bis zu einer Anpassung der Gleich lautendenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder ist davon auszugehen, dass in vorstehend beschriebenen Fällen zunächst weiterhin Schenkungssteuer festgesetzt wird. Gegen entsprechende Schenkungsteuerbescheide sollten Einsprüche eingelegt werden.

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