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BFH-Entscheidungen zur „Finanziellen Eingliederung“ in Umwandlungsfällen

In einer Reihe von inhaltsgleichen Urteilen vom 11. Juli 2023 entschied der BFH, wie das Merkmal der „Finanziellen Eingliederung“ im Rahmen von unterjährigen Umwandlungsvorgängen auszulegen ist. Augenmerk lag dabei auf Verschmelzungen von Personen- oder Kapitalgesellschaften sowie auf einem qualifizierten Anteilstausch.

12.12.2023
Unternehmens- und Konzernsteuerrecht
BFH-Urteil I R 21/20

Zunächst befasste sich der BFH mit der Frage, wann das Merkmal der finanziellen Eingliederung im Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft vorliegt.

Im Fall der Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft tritt der übernehmende Rechtsträger (Organträger) hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung auch dann in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (sog. Fußstapfentheorie). Deshalb sei es ausreichend, wenn ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestehe.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt bestand eine Organschaft zwischen der Klägerin, A-GmbH, als Organgesellschaft und der B-GmbH als Organträgerin seit dem Jahr 2010. Die C-OHG erwarb im März 2015 die Anteile an der B-GmbH. Im Nachgang wurde die B-GmbH rückwirkend zum April 2015 auf die Gesellschafterin verschmolzen. Die Beteiligten stritten darüber, ob die Voraussetzungen einer körperschaft- und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft zwischen der C-OHG als Organträgerin erfüllt waren. Das Finanzamt erklärte in seinem Bescheid, dass im Jahr 2015 keine Organschaft bestanden hat. Es begründete seine Annahme unter Zugrundelegung des BMF-Schreiben BStBl I 2011, 1314, wonach die Beteiligung an der Organgesellschaft dem übernehmenden Rechtsträger mit steuerlicher Rückwirkung zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zuzurechnen sein muss. Dies wäre im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der BFH bestätigte mit seinem Urteil das Urteil des Finanzgerichts. Dabei kommt es bei der Beurteilung des Bestehens der Organschaft nicht auf den steuerlichen Umwandlungsstichtag an, sondern auf die spezielle Regelung des UmwStG, welche einen umfassenden Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers vorsieht. Dazu gehört nach Ansicht der Richter auch die Frage der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin. Dies sei gem. Urteil in einem gesonderten Feststellungsverfahren zu entscheiden, welches eine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren aller Beteiligten habe.

Inhaltsgleiche Entscheidungen traf der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen I R 36/20 zur unterjährigen Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften, I R 40/20 zu einem unterjährigen qualifizierten Anteilstausch und I R 45/20 zur unterjährigen Verschmelzung der Organträgerin auf eine neu gegründete GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr. In allen Fällen wurde die Fußstapfentheorie angewandt.

Mit dieser Urteilsserie schafft der Bundesfinanzhof Sicherheit für die Praxis für Umwandlungsvorgänge in Konzernen mit vorhandenen Organschaftsstrukturen oder auch beim Neuaufbau von Organschaftsstrukturen, die damit bei zukünftigen Umwandlungsvorgängen aufrecht erhalten bleiben können.

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