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Beamte erhalten Entschädigung für unionsrechtswidrige Besoldung auch im Fall der Geltendmachung der Ansprüche nach dem 9. November 2011

Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit zwei Urteilen vom 6. April 2017 die Zahlungsverpflichtung von EUR 100,00 je Monat soweit die altersdiskriminierende Besoldung in den jeweiligen Besoldungsgesetzen nicht unionsrechtskonform angepasst worden war.

15.05.2017

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte mit Urteilen vom 30. Oktober 2014 (2 C 6.13 u.a.) Beamten, denen Bezüge unter Verstoß gegen das Unionsrecht – weil die Bezüge allein vom Lebensalter abhängig waren – gezahlt wurden, im Wege des unionsrechtlichen Haftungsanspruches einen Betrag in Höhe von EUR 100,00/Monat zugesprochen.

Die Entschädigungsansprüche stützte das Gericht auf § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das BVerwG urteilte, dass eine zweimonatige Ausschlussfrist nach § 15 Abs. 4 AGG gilt, welche mit Verkündung des Urteils des EuGH in den Rechtssachen „Hennigs und Mai“ vom 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10) begann. Die Frist endete mit Ablauf des 8. November 2011.

Verschiedene Behörden und Gerichte gingen auf Grundlage dieser Rechtsprechung davon aus, dass für Anträge, die nach dem 8. November 2011 auf Entschädigung für die altersdiskriminierende Besoldung gestellt worden sind, keine Zahlung vorzunehmen ist. Anders hatte dies der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel) nun mit Urteilen vom 11. Mai 2016 (1 A 1926/15 u. a.) beurteilt. Den Klägern wurde für das gesamte Jahr der Antragstellung (im dortigen Fall 2012) und für die Zukunft die Zahlung von EUR 100,00/Monat zugesprochen. Der Anspruch auf Entschädigung endete nach Auffassung des VGH Kassel mit der Umstellung des altersdiskriminierenden Besoldungssystems in Hessen zum 1. März 2014.

Jetzt hat das BVerwG mit den Urteilen vom 6. April 2017 (BVerwG 2 C 11.16 u. a.) vom Grundsatz her bestätigt, dass die Ansprüche auf Entschädigung für eine altersdiskriminierende Besoldung auch dann zu zahlen sind, wenn die Anträge außerhalb der Zweimonatsfrist seit Verkündung des Urteils des EuGH in den Rechtssachen „Hennigs und Mai“ gestellt worden sind. Allerdings hat das BVerwG auch hier wieder die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG angesetzt, sodass die Zahlungen maximal für einen Zeitraum von zwei Monaten seit der Antragstellung rückwirkend bestehen. Hinsichtlich der Dauer der Zahlungsverpflichtung teilte das BVerwG die Auffassung des VGH Kassel, dass mit der Umstellung des Besoldungsgesetzes von Lebensaltersstufen auf Dienstaltersstufen der Entschädigungsanspruch endet.

Im Freistaat Sachsen besteht eine Besonderheit. Der Gesetzgeber hat die Neugestaltung der Bemessung des Grundgehaltes durch Ausrichtung des Stufenaufstieges an den tatsächlich geleisteten Dienstzeiten rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft gesetzt. Damit bestehen für Beamte, die eine Besoldung nach sächsischem Recht erhalten, und die Anträge erst im Jahr 2011 oder später gestellt haben, keine Ansprüche auf Entschädigung für eine altersdiskriminierende Besoldung.

In allen anderen Bundesländern bestehen die Ansprüche bis zur jeweiligen Überarbeitung des Besoldungsrechts und der Umstellung der bisherigen Lebensaltersstufen auf Dienstaltersstufen.

 

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Senior Associate, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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