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Bahnbrechende Entscheidung zur Einbeziehung Dritter in die Aufgabenerfüllung/Aufgabendurchführung bezüglich Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit der Entscheidung vom 31. Mai 2018, Az.: 2 L 6/17, klargestellt, dass auch diejenigen Abwasserentsorger/Wasserversorger in den Genuss der Privilegierung des § 21 Abs. 2 VermGeoG LSA kommen, die im Rahmen ihrer Aufgabendurchführung private Dritten beauftragen. Die Entscheidung hat über den Einzelfall hinaus weitreichende Bedeutung.

27.08.2018

In der Entscheidung ging es um ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte damals noch entschieden, dass die Gebührenprivilegierung des § 21 Abs. 2 VermGeoG LSA einem Verband, der sich zur Aufgabendurchführung einer privatrechtlichen GmbH bediene, nicht zukomme.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg aufgehoben. Es hat entschieden, dass es legitim und deswegen – sinngemäß – „nicht schädlich“ sei, wenn ein Aufgabenträger sich zur Erfüllung seiner Aufgabe eines privatrechtlich organisierten Dritten bedient.

Die Entscheidung ist richtig und ausdrücklich zu begrüßen. Im Ergebnis war das Oberverwaltungsgericht den Argumenten von eureos im Berufungsverfahren gefolgt. Damit ist nun sichergestellt, dass die Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung alle Freiheiten bei der (ganzheitlichen oder teilweisen) Einbindung privater Dritter im Rahmen der Aufgabendurchführung haben. Zudem ist die Entscheidung auf jegliche kommunale Aufgabenstellung übertragbar – eine wegweisende Grundlagenentscheidung!

Unabhängig vom konkreten Privatisierungsmodell (kaufmännische und/oder technische Betriebsführung, Nutzung privater Infrastruktur wie etwa industrieller Kläranlagen, komplette Betriebsüberlassung) kommen etwaige gesetzliche Privilegierungen der Hoheitsträger wie etwa die des § 21 Abs. 2 VermGeoG LSA sämtlichen Aufgabenträgern zu; damit ist das Oberverwaltungsgericht Tendenzen einer Marktverzerrung entgegengetreten.

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