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BAG: Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers gegen scheinselbstständigen Arbeitnehmer

Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis heraus, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer vereinbart. Die Differenz kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zurückfordern, auch wenn keine speziellen Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter und Arbeitnehmer Anwendung finden.

20.01.2020

Nun im Volltext vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 26.06.2019, 5 AZR 178/18, abzurufen hier.

1. Der Fall

Die Arbeitgeberin verlangt vom Arbeitnehmer Rückforderung überzahlter Honorare aus einem irrtümlicherweise als freies Dienstverhältnis eingestuften Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer war auf Grundlage eines „Dienstleistungsvertrags“ acht Jahre lang bei der Arbeitgeberin tätig, zuletzt zu einem „Honorar“ in Höhe von 60,00 EUR/Stunde. Nach Beendigung des „Arbeitsverhältnisses“ (Kündigung) stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Antrag des Arbeitnehmers im Statusfeststellungsverfahren fest, dass dieser während der gesamten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Daraufhin wurde die Arbeitgeberin auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen.

Die Arbeitgeberin stellte sich dann auf den Standpunkt, der Arbeitnehmer habe angesichts des Irrtums der Parteien über dessen rechtlichen Status keinen Anspruch auf das für eine freie Mitarbeit vereinbarte Honorar, sondern lediglich auf die (niedrigere) übliche Vergütung eines Arbeitnehmers gehabt (15,00 EUR/Stunde). Sie verlangte vom Arbeitnehmer Rückzahlung des Differenzbetrages von mehr als 100.000,00 EUR. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht die Klage der Arbeitgeberin abgewiesen hat, hatte die Revision der Arbeitgeberin vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

2. Die Entscheidung

Die Arbeitgeberin habe Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Honorare, wenn der Arbeitnehmerstatus eines freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird und die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist, als das für die freie Mitarbeit vereinbarte Honorar. Zwischen den Parteien habe nicht – wie ursprünglich angenommen – ein freies Dienstverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Arbeitnehmer hat ohne weitere Anhaltspunkte auch nicht davon ausgehen dürfen, das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Stundenhonorar stehe ihm auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Bruttoarbeitsentgelt zu. Das Honorar eines freien Mitarbeiters decke typischerweise zugleich Risiken ab, die einen Arbeitnehmer nicht treffen. Der Arbeitnehmer habe keine besonderen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ihm das für die freie Mitarbeit vereinbarte Honorar auch als Vergütung für abhängige Arbeit zustehen soll. Daher habe er während seiner Tätigkeit für die Klägerin allein Anspruch auf die für einen Arbeitnehmer übliche Bruttovergütung. Diese übliche Bruttoarbeitsvergütung einschließlich der hierauf entfallenden AG-Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag müsse sich die Arbeitgeberin auf ihren Rückforderungsanspruch anrechnen lassen.

Bezüglich der Höhe der üblichen Arbeitnehmervergütung hatte die Arbeitgeberin noch nicht hinreichend vorgetragen – der Senat verwies die Sache für die abschließende Feststellung dieser Tatsache zurück an das Landesarbeitsgericht.

3. Einordnung und Tipps für die Praxis

Scheinselbstständigkeit birgt nicht nur für Arbeitgeber ein großes Risikopotential in Gestalt der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenenfalls sogar einer Strafbarkeit nach § § 266 a StGB. Auch für den betroffenen freien Mitarbeiter oder „Freelancer“ kann eine entsprechende Vertragsgestaltung folgenschwer sein.

Im vorliegenden Fall hat sich das Vorgehen des Arbeitnehmers als Bumerang erwiesen. Er hatte sein Vertragsverhältnis – zum Nachteil der Arbeitgeberin – rückwirkend als Beschäftigungsverhältnis einordnen zu lassen. Die Arbeitgeberin musste zwar Sozialversicherungsbeiträge in beträchtlicher Höhe nachzahlen; Berechnungsgrundlage war aufgrund des sozialrechtlichen Entstehungsprinzips die (hohe) Freelancer-Vergütung.

Der Arbeitnehmer musste sich jedoch daran festhalten lassen, dass er für den streitgegenständlichen Zeitraum als abhängig beschäftigt galt. Aus diesem Grund durfte er nicht annehmen, dass ihm die gezahlte Vergütung von zuletzt 60,00 EUR/Stunde tatsächlich zustand. Sie wurde unter der beiderseitigen Annahme gezahlt, dass es sich um Honorar im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses handelt. In Wahrheit war nur die übliche Vergütung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis geschuldet. In Ermangelung einschlägiger tariflicher Entgeltregelungen muss der Arbeitgeber hierzu substantiiert vortragen – gegebenenfalls ist ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Differenz zwischen dem festgestellten Arbeitnehmergehalt und der erhaltenen Honorarvergütung beanspruchen.

Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder sind verpflichtet, in solchen Konstellationen Erstattungsansprüche gegen die Arbeitnehmer zu prüfen, andernfalls geraten sie gegenüber der Gesellschaft selbst in die Gefahr der Haftung.

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Franziska Häcker
Franziska Häcker

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