Die Erstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen gehören zu den gesetzlichen Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Insbesondere Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht und vollständig auf elektronischem Wege beim Bundesanzeiger offenzulegen. Bei Fristversäumnis oder sofern die Offenlegung nicht vollständig erfolgt, droht die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens durch das Bundesamt für Justiz.
Zur Berücksichtigung der Belange der Beteiligten im Rahmen der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie hat das Bundesamt für Justiz in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz nun beschlossen, die Offenlegungsfrist zu verlängern.
Demnach wird das Bundesamt für Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 Handelsgesetzbuch (HGB) einleiten.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um eine faktische Fristverlängerung handelt; die gesetzliche Frist bleibt weiterhin bestehen.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach verschiedenen Gesichtspunkten, etwa der Kapitalmarktorientierung des Unternehmens oder ob das Ordnungsgeld gegenüber der Gesellschaft oder einem Vertretungsorgan angedroht wird. Im Normalfall (Androhung des Ordnungsgeldes gegenüber einer nicht kapitalmarktorientierten Gesellschaft) beträgt das Ordnungsgeld mindestens EUR 2.500,00 und höchstens EUR 25.000,00.
Gern unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer Jahresabschluss- und Offenlegungspflichten – sprechen Sie uns an!