Fachnews
Aufwandsspende und Rückspende – Ergänzung des BMF-Schreibens vom 25. November 2014

Neben Bar- und Sachspenden ist ein Spendenabzug in der Regel auch dann zulässig, wenn auf Ansprüche verzichtet wird, die durch einen Vertrag, durch die Satzung oder ggf. durch Vorstandsbeschluss vor Beginn der Tätigkeit eingeräumt worden sind. Die Vergütungen müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen.

27.09.2016

Indizien für die Ernsthaftigkeit der Vergütungsabsicht sind:

  • die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und
  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Spenden durch Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende) wurden durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. August 2016 (IV C 4 – S 2223/07/0010:007) nunmehr gelockert.

Eine Verzichtserklärung bei Ansprüchen aus regelmäßigen Tätigkeiten (= gewöhnlich monatlich ausgeübte Tätigkeit) wird auch dann noch als zeitnah angesehen, wenn die nachträgliche Verzichtserklärung innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs erfolgt. Bislang war bei regelmäßigen Tätigkeiten alle drei Monate ein Verzicht zu erklären; diese engmaschige Abfrage ist nach der neuen Regelung entbehrlich geworden.

Im Übrigen bleiben die Regelungen des BMF-Schreibens vom 25. November 2014 (BStBl I S. 1584) unverändert bestehen.

Für Rückfragen und Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

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