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Anpassung von Gesellschaftsverträgen bei kommunaler Beteiligung – Fristverlängerung bis 31. Dezember 2017

Die Umsetzungsfrist der Vorgaben des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde bis 31. Dezember 2017 verlängert. Die Gesellschaftsverträge von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung sind bis dahin anzupassen. §§ 94a ff. SächsGO

12.04.2017

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28. November 2013, SächsGVBl S. 822, führte mit Wirkung zum 1. Januar 2014 zu diversen Änderungen u.a. in der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGO). Betroffen sind auch die Regelungen zu Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde in §§ 94a ff. SächsGO. Hierdurch sind Gesellschaftsverträge derjenigen Gesellschaften zu prüfen und in der Regel auch anzupassen, an denen Städte/Gemeinden/Landkreise unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Kleinere Änderungen, die sich zur Vermeidung von Widersprüchen als erforderlich erwiesen haben, wurden mit Wirkung zum 9. Mai 2015 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 vom 29. April 2015 eingearbeitet. Die ursprüngliche Umsetzungsfrist lief am 31. Dezember 2016 ab. Sie wurde jedoch durch Gesetz vom 13. Dezember 2016, SächsGVBl. S. 652, bis einschließlich 31. Dezember 2017 verlängert. Das bedeutet, dass spätestens jetzt Handlungsbedarf seitens der kommunalen Gesellschafter besteht.

Anliegen der Reform war es, den Einfluss der Städte und Gemeinden zu stärken und bisheriges rechtliches Konfliktpotenzial zu minimieren bzw. zu beseitigen. Die Umsetzungspraxis zeigt, dass Letzteres nicht vollständig gelungen ist. Vielmehr besteht nach wie vor Unsicherheit bezüglich einiger Fragestellungen. Erfreulicherweise wurde teilweise seitens des Sächsischen Staatsministeriums des Innern Stellung genommen, so dass sich hierzu daran orientiert werden kann.

Zentraler Anknüpfungspunkt für Anpassungen der Gesellschaftsverträge ist der in § 96a SächsGO hinterlegte Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages. Dieser ist primär maßgeblich für kommunale Beteiligungen mit satzungsändernder Mehrheit. Anders als bislang, gilt dies wegen § 96a Abs. 1 Nr. 13 SächsGO auch für alle mittelbaren Beteiligungsebenen. Bei geringeren Beteiligungen besteht zumindest eine Hinwirkungspflicht, die Regelungen des § 96a Abs. 1 SächsGO in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Folglich muss auch diesbezüglich zwingend gehandelt werden.

Zu beachten ist die explizite Differenzierung des § 96a Abs. 1 Ziff. 1. und 2. SächsGO zwischen Maßnahmen, die der Zustimmung der Gemeinde/der Stadt/des Landkreises unterliegen und solchen, wonach (lediglich) die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgesehen ist. Dies wirkt sich insbesondere in den mittelbaren Beteiligungsebenen aus, bei denen die Gemeinde/die Stadt/der Landkreis nicht unmittelbar Gesellschafter ist.

Die Regelung des § 96a Abs. 1 Ziff. 3, wonach die Gemeinde auch bei Rechtsgeschäften sich selbst gegenüber in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt ist, warf gehäuft die Frage auf, ob dies mit Bundesrecht, insbesondere § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG, vereinbar sei. Eine entsprechende Anfrage beim Sächsischen Staatsministerium des Innern ergab, dass dort kein Verstoß gegen Bundesrecht gesehen wird. Zwar gehe § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG von dem Grundsatz aus, dass die Beschlussfassung hinsichtlich der Vornahme von Rechtsgeschäften mit einem Gesellschafter diesen vom Stimmrecht ausschließe. Allerdings sehe § 45 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich vor, dass die Regelungen der §§ 46 bis 51 GmbHG, mithin auch § 47 GmbHG, nur in Ermangelung besonderer Bestimmungen im Gesellschafsvertrag Anwendung finden. § 96a Abs. 1 Nr. 3 SächsGO verpflichte dazu, diesen gesellschafsrechtlichen Spielraum auszunutzen und von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Dies ist bei der Anpassung der Gesellschaftsverträge zunächst hinzunehmen. Offen ist, ob dies einer gerichtlichen Prüfung standhält, zumal hierdurch ein durch jahrelange Rechtsprechung geprägter gesellschaftsrechtlicher Grundsatz umgekehrt wird.

Schließlich beschäftigt weiterhin die Frage, ob jedenfalls der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung, sog. geborene Aufsichtsratsmitglieder sein dürfen. Dies würde bedeuten, dass diese unmittelbar per Satzung Aufsichtsratsmitglieder werden. Dem hatte das OVG Bautzen durch Urteil vom 8. November 2011, Az. 4 A 637/10 zur bisherigen Regelung den Riegel vorgeschoben. Mit der Neuregelung des § 98 Abs. 2 S. 5 SächsGO sollte diese Hürde genommen werden. Danach ist auch der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung vom Gemeinderat zu bestimmen, wenn mehr als ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden kann. Auch hierzu habe sich SMI und Landesdirektion positioniert. Sie gehen davon aus, dass § 98 Abs. 2 S. 5 SächsGO es zulässt, in der Satzung unmittelbar die Zugehörigkeit des Bürgermeisters bzw. eines von ihm benannten Bediensteten der Verwaltung zum Aufsichtsrat zu regeln. Auch dies erscheint fraglich, da der Wortlaut der Vorschrift und auch die Grundgedanken der Entscheidung des OVG Bautzen eine Befassungspflicht des Gemeinde-/Stadtrats- bzw. Kreistages vorsehen. Zukunftsorientiert wäre daher eine eng am Wortlaut orientierte Formulierung in den Gesellschaftsverträgen nahezulegen.

Bereits angesichts dieser beispielhaft genannten Probleme bleibt die Gestaltung der Gesellschaftsverträge bei kommunaler Beteiligung spannend. Die Fristsetzung des Gesetzgebers zum 31. Dezember 2017 zwingt jedoch zunächst dazu, die bisherigen Regelungen anzupassen. Dies sollte gleichzeitig zu einer generellen Prüfung der bisherigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag genutzt werden.

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