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Steuerbarkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines sogenannten Mobilheims

Mit seinem Urteil vom 24. Mai 2022 (Az. IX R 22/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden, dass die Veräußerung von Gebäuden auf fremdem Grund nicht unter den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG fallen. Ein sogenanntes Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i. S. d. §23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, wird als Gebäude jedoch nicht von der Vorschrift privilegiert.

16.12.2022

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungen von Grundstücken und Rechten (z.B. Erbbaurechte), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar. Ausgenommen hiervon sind zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wirtschaftsgüter, sofern bestimmte zeitliche Voraussetzungen vorliegen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterliegen Gewinne aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter, sofern sie keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs darstellen, der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Sachverhalt

Der Kläger vermietete seit 2011 ein 60 m² großes Holzhaus, das auf einer gemieteten Parzelle eines Campingplatzes (ohne feste Verankerung) steht. Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Abwasser sind vorhanden. Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger das Mobilheim gewinnbringend. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn aus der Veräußerung als einen Gewinn aufgrund  eines privaten Veräußerungsgeschäftes nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Hiergegen reichte der Verkäufer nach erfolglosem Einspruch Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) ein, die in erster Instanz erfolgreich war. Das zuständige Finanzgericht stufte den Sachverhalt als isolierte Veräußerung eines Mobilheims ein, nicht als privates Veräußerungsgeschäft. Auch eine Vergleichbarkeit mit einem Erbbaurecht schloss das FG aus. Gegen die Entscheidung des FG legte die Finanzverwaltung Revision beim BFH ein.

Urteil des BFH

Der BFH hob das Urteil des FG auf und wies die Klage ab. Das FG hatte demnach zu Recht angenommen, dass es sich bei der Veräußerung nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG handelte, da das Mobilheim kein ein bebautes Grundstück darstelle, sondern ein Gebäude auf fremdem Grund, das isoliert veräußert wurde. Gebäude i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG werden nur als wesentlicher Bestandteil von Grundstücken und nicht als selbstständiges Wirtschaftsgut erfasst. Auch ein grundstücksgleiches Recht sei nicht anzunehmen.

Jedoch fällt die Veräußerung des Mobilheims in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Dies habe das FG zu Unrecht nicht geprüft. Die Norm sei anwendbar, da § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im vorliegenden Fall nicht angewendet werden könne. Da das Mobilheim durch die Vermietung als Einkunftsquelle genutzt wurde, gilt die verlängerte Veräußerungsfrist von zehn Jahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG (Gegenstände des täglichen Gebrauchs) fallen Gebäude hingegen nicht, da sie gerade keine Gebrauchsgegenstände in diesem Sinne darstellen; die Ausnahme zielt vielmehr auf bewegliche Wirtschaftsgüter wie beispielsweise PKW ab.

Der BFH hat entgegen der Ansicht des Klägers keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung in ähnlich gelagerten Fällen künftig direkt die Norm des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zitiert. Bei entsprechenden Wirtschaftsgütern (andere Wirtschaftsgüter) ist daher darauf zu achten, dass, sofern diese zuvor als Einkunftsquelle genutzt wurden, sich der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung auf zehn Jahre erhöht.

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