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Urteil hat Abmahnwelle wegen Google Fonts zur Folge

Ein Urteil aus dem Januar dieses Jahres hat professionelle Abmahner auf den Plan gerufen. Aber es gibt Abhilfe.

Ein Urteil und seine Folgen

Mit Urteil vom 20. Januar 2022 hatte das Landgericht München I (Az. 3 O 17493/20) einem Nutzer einer Website EUR 100,00 immateriellen Schadensersatz zugesprochen, weil der Websitebetreiber Google Fonts auf seiner Website direkt über die Google-Server eingebettet hat. Zudem wurde der Websitebetreiber zur Unterlassung und Auskunft verurteilt. Dieses Urteil hat nunmehr eine Abmahnwelle in Gang gesetzt. So nutzen einige Personen das Urteil des LG München I, um gegenüber Websitebetreibern Unterlassung bzw. Schadensersatz geltend zu machen. Auch wir wurden bereits mit der Verteidigung gegen solche Schreiben beauftragt.

Das Problem mit der direkten Einbindung von Google Fonts über die Server von Google

Aber worin liegt eigentlich das Problem einer Einbettung der Fonts via Google-Server?

1. Der Browser des Nutzers lädt die Google Fonts beim ersten Aufrufen der Website von den Google-Servern mit. Dabei wird automatisch die IP-Adresse der Nutzer an Google und damit in unsichere Drittländer übermittelt. Es ist somit praktisch unmöglich, vor Übermittlung der Daten an Google eine Einwilligung einzuholen, die den Ansprüchen der DSGVO genügt (Art. 7 DSGVO). Auch die Umsetzung des Widerspruchsrechts dürfte sich in der Praxis schwer gestalten.

2. Die Verarbeitung kann sich nach unserer Überzeugung auch nicht auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Websitebetreibers stützen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO). Denn ein überwiegendes berechtigtes Interesse liegt nur dann vor, wenn es kein milderes, gleich wirksames Mittel für die Erfüllung des Verarbeitungszwecks gibt. Die Verwendung lokal installierter Fonts ist ein solch milderes Mittel. Dies hat nunmehr auch das LG München mit Urteil vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20) bestätigt.

3. In den FAQ zu Google Fonts betont Google, dass Google Daten nur zur Darstellung der Schriftarten verarbeitet. Google führt nach eigenen Angaben die Daten auch nicht mit Daten aus anderen Google-Diensten zusammen. Einzig zur Analyse der Beliebtheit der verschiedenen Fonts werden angeblich aggregierte Daten verarbeitet. Ob dies tatsächlich so von Seiten Google umgesetzt wird, kann jedoch nicht nachgeprüft werden. Nach unserem Dafürhalten ist dies im Ergebnis aber auch gleichgültig, denn an der Übermittlung in ein unsicheres Drittland und dem Fehlen eines berechtigten Interesses ändert sich dadurch nichts.

Die Lösung ist einfach

Glücklicherweise gibt es eine ganz einfache Lösung: Wie schon seit Einführung der Google Fonts von uns empfohlen, sollten Sie Fonts immer lokal auf den eigenen Servern speichern und grundsätzlich nicht über externe Quellen einbetten. Denn liegen die Fonts nur auf den eigenen Servern, findet eine automatische Datenübermittlung natürlich von vornherein nicht statt. Überhaupt sollten Sie im Interesse der Datenminimierung und Ihrer eigenen Rechtssicherheit stets darauf achten, nur jene externen Services einzubinden, die Sie auch wirklich benötigen. Dies gilt ganz besonders für US-amerikanische Angebote.

Wenn Sie bereits Opfer einer Abmahnung geworden sind

Neben der Beseitigung der Mängel auf Ihrer Website sollten Sie im Einzelfall eine Verteidigung gegen die Abmahnung prüfen. Nach unserer Rechtsüberzeugung sind die sich auf die Google Fonts-Problematik stützenden Abmahnungen häufig rechtsmissbräuchlich. Zudem bestehen begründete Zweifel, ob die für Unterlassungsansprüche erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben ist.

Update 14. Oktober 2022

Nicht nur wegen Google Fonts drohen Abmahnungen. Auch bei der Einbindung anderer Google-Dienste können Google Fonts von den Google-Servern nachgeladen werden. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Google reCaptcha. Alle Informationen dazu finden Sie hier.

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Heike Nikolov
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