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Über die eureos pro sano gmbh steuerberatungsgesellschaft

Über die eureos pro sano gmbh steuerberatungsgesellschaft Die eureos pro sano gmbh steuerberatungsgesellschaft ist spezialisiert auf die branchenspezifische Beratung von Apothekern, Ärzten, Zahnärzten und Angehörigen weiterer Heilberufe in allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen. Ausgerichtet an den Anforderungen der jeweiligen Berufsgruppe umfassen unsere Leistungen laufende steuerliche Beratung, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, betriebswirtschaftliche Beratung. Unsere Berater [...]

Vorbereitet in die Vorstandsnachfolge – eureos beim 3. DKB-Stiftungsforum in Leipzig

19.09.2014
Am 1. Oktober 2014 findet in Leipzig das 3. DKB-Stiftungsforum statt. RAin Dr. Almuth Werner, eureos-Spezialistin im Stiftungsrecht, referiert zur Frage „Wir sind neuer Vorstand – was nun?“

Referentenentwurf zur Gesetzesänderung der Abgabenordnung im Bereich der Selbstanzeige

18.09.2014
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Abgabenordnung im Bereich der Selbstanzeige veröffentlicht. Lesen Sie mehr zu den wichtigsten Änderungen.

Dialog – zu Tisch

Dialog – zu Tisch

Wie entwickelt sich der Immobilienmarkt in Mitteldeutschland weiter? Gewerbe – Investment – Wohnen
22. Oktober 2014, Leipzig

Vortrag zu rechtlichen Implikationen cyberphysikalischer Systeme

16.09.2014
Am 17. September 2014 referiert Rechtsanwalt Dierk Schlosshan, eureos-Spezialist im Bereich IT-Recht, bei Infineon in Dresden zu den rechtlichen Implikationen cyberphysikalischer Systeme. Die Veranstaltung ist eine gemeinsame Initiative der BITKOM und des Silicon Saxony e.V.

Definition „finaler Verluste“ ausländischer Betriebsstätten im Zusammenhang mit deren Berücksichtigung im Inland

16.09.2014
Für die Berücksichtigung von Ergebnissen aus ausländischen Betriebsstätten sehen die Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich die Freistellungsmethode vor. Nach der von der Rechtsprechung anerkannten Symmetriethese sind daher positive wie negative Betriebsstättenergebnisse von der deutschen Besteuerung auszunehmen. Damit scheitert die steuerwirksame Geltendmachung ausländischer Betriebsstättenverluste im Inland. Unter Bezug auf die EuGH-Rechtsprechung gestattet der BFH jedoch ausnahmsweise den Abzug ausländischer Betriebsstättenverluste, wenn diese im Betriebsstättenstaat „final“ sind.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten

16.09.2014
Aus einem aktuell veröffentlichten Beschluss des BFH geht hervor, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung über die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten entscheiden soll.

Umsatzsteuer auf Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen und auf elektronische Dienstleistungen: Neuer Leistungsort und „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“

09.09.2014
Am 11. Juli 2014 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Dadurch wird zum 1. Januar 2015 u.a. der umsatzsteuerliche Leistungsort für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- und für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer geändert. Künftig fällt die Umsatzsteuer hier am (Wohn-) Sitz des Leistungsempfängers an.

Neues zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen

09.09.2014
Mit mehreren Urteilen hatte der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Entstehung eines geldwerten Vorteils bei der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen für Arbeitnehmer fortentwickelt und entschieden. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat sich nunmehr mit einer Kurzinfo vom 14. Juli 2014 zu den BFH-Urteilen geäußert. Demnach sollen die BFH-Urteile nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlicht werden. Die Urteile sind insoweit nur in den entschiedenen Einzelfällen anzuwenden und nicht für die Finanzverwaltung maßgebend.

Kein ermäßigter Steuersatz für Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule

05.09.2014
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 10. April 2014 (Az.: 5 K 2409/10) entschieden, dass die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule keine Leistung darstellt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.