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10.04.2013
In der Ausgabe März des Wirtschaftsjournals haben Frau Kanitz und Herr Buchta einen Artikel zum Thema „Neuerungen im Außensteuerrecht – Brennpunkt „Betriebsstättenbesteuerung“ veröffentlicht.
04.04.2013
Bisher bestand das handelsrechtliche Bewertungswahlrecht bezüglich der Aktivierung von angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie für Aufwendungen für soziale Betriebseinrichtungen, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersvorsorge auch für steuerliche Zwecke (R 6.3 Abs. 4 EStR 2008).
04.04.2013
Grundsätzlich gilt, dass die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dieser Grundsatz ist aber durch die Sonderregelungen in § 3 a II bis IV, §§ 3 b, 3 f UStG stark eingeschränkt. Für Umsätze an Nichtunternehmer liegt der Ort der Leistung zwar beim leistenden Unternehmer (§ 3a Abs. 1 UStG). Bei Umsätzen an Unternehmer bestimmt sich der Ort der Leistung allerdings nach dem Empfängerortprinzip (§ 3a Abs. 2 UStG).