Das BMF hat angekündigt, das lang erwartete Urteil des BFH vom 25. Juli 2019 (AZ: III R 22/16, unser Newsbeitrag vom 5. August 2019 und 7. November 2019) im Bundessteuer-blatt Teil II zu veröffentlichen. Die eigentliche Veröffentlichung wird wohl erst im Jahr 2020 erfolgen, dennoch sind die Urteilsgrundsätze nunmehr von der Finanzverwaltung allgemein, über den Einzelfall hinaus, auch in vergleichbaren Fällen anzuwenden.
Das lange Ringen um die Streitfrage, ob der Einkauf von Hotelzimmern der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt, ist damit beendet; zur Freude der gesamten Branche zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
Praxishinweis: Für die Branche bedeutet dies nun, dass noch offene Einspruchsverfahren gegen Gewerbesteuerbescheide oder anhängige Betriebsprüfungen beendet werden können. Auch müssen die Hoteleinkäufe zukünftig nicht mehr in der Gewerbesteuererklärung als Hinzurechnung gem. § 8 GewStG berücksichtigt werden. Bereits an die Gemeinden gezahlte Gewerbesteuer, die aus der Hinzurechnung resultierte, muss nunmehr mit Zinsen (von derzeit immer noch 6% p.a.) zurückgezahlt werden.