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19.12.2019
Das lange Ringen um die Streitfrage, ob der Einkauf von Hotelzimmern der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt, ist damit beendet; zur Freude der gesamten Branche zu Gunsten der Steuerpflichtigen.
Praxishinweis: Für die Branche bedeutet dies nun, dass noch offene Einspruchsverfahren gegen Gewerbesteuerbescheide oder anhängige Betriebsprüfungen beendet werden können. Auch müssen die Hoteleinkäufe zukünftig nicht mehr in der Gewerbesteuererklärung als Hinzurechnung gem. § 8 GewStG berücksichtigt werden. Bereits an die Gemeinden gezahlte Gewerbesteuer, die aus der Hinzurechnung resultierte, muss nunmehr mit Zinsen (von derzeit immer noch 6% p.a.) zurückgezahlt werden.