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Update: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter - Veröffentlichung des Urteils

Heute wurde das in der Branche mit Spannung erwartete Urteil des BFH vom 25. Juli 2019 im Fall Frosch-Sportreisen auf den Seiten des Bundesfinanzhofes (www.bundesfinanzhof.de) veröffentlicht. Wir hatten bereits berichtet, dass der  BFH im Revisionsverfahren (AZ: III R 22/16) entschied, dass Hoteleinkäufe eines Reiseveranstalters nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen (Newsbeitrag vom 5. August 2019).

07.11.2019

Der BFH begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass die Hotelzimmer kein (fiktives) Anlagevermögen darstellen würden, wenn sie im Eigentum der Klägerin stünden, sondern Umlaufvermögen. Er setzt sich umfassend mit der Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen auseinander und erörtert dabei, dass das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters typischerweise keine langfristige Nutzung der überlassenen Wirtschaftsgüter erfordere, sondern „eine nur vorübergehende Eigentümerstellung, wie sie bei der Anschaffung weiterzuveräußernder Waren besteht“. Dies ist gerade typisch für das Vorliegen von Umlaufvermögen. Er vergleicht damit den Reiseveranstalter zutreffenderweise mit einem Händler. Eine Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d und Buchst. e GewStG würde jedoch (fiktives) Anlagevermögen voraussetzen.

Weiterhin bestätigt der Senat, dass die Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die Reisevorleistungen von Reiseveranstaltern nach dem Gesetzgebungsverfahren (Unternehmenssteuerreformgesetz 2008) nicht erfolgen sollte und auch gesetzessystematisch nicht gerechtfertigt sei, da in dem Einkauf von Hotelzimmern keine Finanzierungsfunktion liege.

Offengelassen werden konnte, ob es sich bei den gezahlten Entgelten für die Hotelüberlassung überhaupt um Mietzinsen i. S. d. § 8 GewStG handelt.

Praxishinweis

Die Branche kann aufatmen. Der BFH begründet seine Entscheidung im Urteil umfangreich und nachvollziehbar, so dass eine begründete Hoffnung besteht, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil auch flächendeckend anwenden muss und nicht als Einzelfallentscheidung mit einem Nichtanwendungserlass abtut.

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