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Umsatzsteuerbefreiung für die Besorgungsleistung von Opern-Eintrittskarten

Im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung, beschaffene Opern-Eintrittskarten durch ein Hotel unterliegen der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20 a) Satz 1 UStG. Es liegt eine Besorgungsleistung im Sinne des § 3 Abs. 11 UStG vor. Auch das von dem Hotel an die Kunden berechnete zusätzliche Entgelt für die Besorgungsleistung unterliegt der Steuerbefreiung.

31.07.2018

Mit seinem Urteil vom 25. April 2018 (XI R 16/16) wies der BFH die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 9. Juni 2016 (8 K 337/16) als unbegründet zurück und entschied somit zugunsten des Steuerpflichtigen.

Im strittigen Sachverhalt bestellte ein Hotel im Auftrag des Kunden Eintrittskarten für die sächsische Oper. Die Bezahlung der Karten erfolgte durch das Hotel. Dieses berechnete wiederum einen Gesamtpreis inklusive eines variablen Entgelts für die Besorgungsleistung an den Kunden. Strittig war insbesondere die Frage, ob die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20 a) UStG (Umsätze kultureller Einrichtungen) oder die Steuerermäßigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) (Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte o.ä.) anzuwenden sei.

Handeln im eigenen Namen und auf fremde Rechnung

Eine Beschaffungsleistung gemäß § 3 Abs. 11 UStG (Dienstleistungskommission) liegt vor, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer Leistung eingeschaltet wird und er im eigenen Namen und auf fremde Rechnung handelt. Die besorgte Leistung gilt in diesem Fall als an ihn und von ihm erbracht. Nach Auffassung des BFH handelt das Hotel im eigenen Namen, dabei ist allein das Auftreten nach außen entscheidend. Weiterhin hat das Hotel auf fremde Rechnung gehandelt, da es verpflichtet war, die im Kundenauftrag bestellten Karten weiterzugeben. Eine Zahlungsverpflichtung durch den Kunden trat in jedem Fall ein, auch bei Nicht-Inanspruchnahme. Dem Kunden stand demnach kein Rücktritts- oder Erstattungsrecht zu. Entscheidend ist, dass die wirtschaftlichen Folgen allein den Kunden treffen.

Steuerbefreiung aufgrund Dienstleistungskommission

Leistungen, die aufgrund einer nach § 3 Abs. 11 UStG fingierten Leistungskette erbracht werden, werden nach höchstricherlicher Rechtsprechung bezüglich Ihres Leistungsinhalts gleich behandelt. Der Unternehmer wird demnach so behandelt, als hätte er die erhaltene und weiterberechnete Dienstleistung selbst erbracht. Entsprechend gilt die (nur für Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden oder gleichgestellte Träger) vorgesehene Steuerbefreiung für kulturelle Leistungen auch für die Leistungen des Hotels an ihre Kunden. Dies schließt auch das variable Entgelt für die Geschäftsbesorgung ein.

Praxishinweis

Der Verkauf von Opernkarten war bereits wiederholt Streitpunkt bei gerichtlichen Verfahren. So entschied beispielsweise bereits der EuGH am 9. Dezember 2010 (C-31/10, Minerva Kulturreisen GmbH), dass es sich beim isolierten Verkauf von Opernkarten nicht um Reiseleistungen gem. § 25 UStG handelt, sondern um sonstige Leistungen. Interessanterweise führt der Verkauf der Karten umsatzsteuerrechtlich zu völlig verschiedenen Behandlungen, je nachdem ob Eigenhandel, Vermittlung, Besorgung oder Reiseleistung (Opernkarte in Verbindung mit anderen Reiseleistungen) vorliegt.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 3.15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 S. 1 UStAE) geht nunmehr der BFH von einer Steuerbefreiung bei der Erbringung von Leistungen im Rahmen einer Dienstleistungskommission aus, auch wenn die personenbezogenen Befreiungsmerkmale des Besorgers nicht erfüllt sind.

Im Ergebnis führt diese Beurteilung zu einem steuerlich deutlich günstigeren Ergebnis für den Unternehmer, da insbesondere auch das Besorgungsentgelt von der Umsatzsteuer befreit wird. Der bis dato nach Ansicht der Finanzverwaltung bestehende Steuernachteil (Umsatzsteuer auf das Ticket) wird nunmehr durch die Weiterreichung der Steuerfreiheit negiert, so dass ein möglicher Preisvorteil beim Einkauf der Tickets durch den Händler an den Kunden weitergegeben werden kann. Diese unterscheidet sich lediglich durch das zusätzliche Besorgungsentgelt. Jedoch darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, dass Vorsteuerbeträge aus Lieferungen und Leistungen, die für die Ausführung umsatzsteuerfreier Umsätze verwendet werden, nicht abziehbar sind. Vorsteuerbeträge aus allgemeinen Kosten sind in Folge dessen ebenfalls teilweise nicht abziehbar. Ebenfalls besteht das Risiko einer Korrektur der Vorsteuer gem. § 15a UStG, soweit die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten werden.

Eine Übertragung der Grundsätze des Urteils ist auch auf andere steuerfreie Leistungen denkbar.

Unternehmen, die derzeit als Eigenhändler oder Vermittler steuerfreier Leistungen auftreten, bietet das Kommissionsgeschäft möglicherweise erhebliche Vorteile.

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