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14.03.2019
Die Steuerbelastung beläuft sich dabei nach § 50a Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich auf insgesamt 15,825 % (Quellensteuer in Höhe von 15 % inklusive Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %). Bei Tragung der Steuerlast durch den Zahlenden beläuft sich der Steuersatz nach H 50a.2 EStH auf insgesamt 18,8 %. Gerade für werbeintensive Branchen bzw. Unternehmen, die eine bezahlte Suchmaschinenoptimierung betreiben (Onlinehändler, Plattformbetreiber, etc.), würde dies einen erheblichen finanziellen und bürokratischen Mehraufwand bedeuten, da einerseits eine vertraglich vereinbarte Abwälzung auf den ausländischen Steuerschuldner (z.B. Google) aufgrund von sogenannten „Nettoklauseln“ nur in den seltensten Fällen möglich ist und andererseits nur in Ausnahmefällen Freistellungsbescheinigungen bestehen, die eine abzugsfreie Zahlung für die Schaltung von Onlinewerbung erlauben würden. Die von einigen Finanzämtern vertretene Auffassung, im Falle der Zahlung von Vergütungen für Onlinewerbung bestehe die Pflicht zur Einbehaltung von Quellensteuer, war daher stark umstritten. Eine einheitlich abgestimmte Verwaltungsauffassung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) lag bisher nicht vor.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat mit Datum vom 14. März 2019 eine Pressemitteilung veröffentlicht, wonach nun eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene erreicht wurde. Demnach sollen inländische Steuerpflichtige nicht zum Steuereinbehalt verpflichtet sein. Die bayerischen Finanzämter waren darüber hinaus bereits angehalten worden, bis zur Klärung auf Bund-Länder-Ebene entsprechende Fälle offen zu halten, um eine steuerliche Mehrbelastung der Steuerpflichtigen zu vermeiden.
Das BMF hat sich zu der Einigung bisher nicht geäußert. Dennoch ist zu empfehlen, mit Hinweis auf die vom Bayerischen Finanzministerium veröffentlichte Pressemitteilung gegen entsprechende (Nachforderungs-) Bescheide Einspruch einzulegen.
Gern unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung entsprechender Rechtsbehelfe sowie bei weiteren Fragen zum Quellensteuereinbehalt nach § 50a EStG.