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Keine rückwirkende Umwandlung einer OHG in eine GmbH, wenn diese tätigkeitslos ist

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG Niedersachsen) hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine OHG rückwirkend zu Buchwerten in eine GmbH formgewechselt werden kann (Urteil vom 29. Januar 2019, Az. 8 K 163/17), wenn diese im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses keinen Betrieb mehr hatte.

01.07.2019

Ein Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (oder Genossenschaft) ist steuerlich gemäß § 25 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten möglich. Der Formwechsel kann nach § 25 in Verbindung mit § 9 Satz 3 UmwStG bis zu acht Monate rückwirkend vorgenommen werden.

Die Kläger waren Gesellschafter einer GbR, welche als Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG beteiligt war, die wiederum ihren Gewinn nach § 5a EStG (Tonnagenbesteuerung) ermittelte. Die GbR wurde im Dezember 2012 als OHG ins Handelsregister eingetragen. Die Beteiligung an der GmbH & Co. KG stellte den einzigen Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut der OHG dar und wurde mit Wirkung zum 2. Januar 2013 veräußert. Am 25. Januar 2013 fassten die Gesellschafter der OHG den Beschluss, die OHG rückwirkend zum 18. Dezember 2012 in eine GmbH umzuwandeln; die Schlussbilanz zum 18. Dezember 2012 wies lediglich Forderungen der OHG gegen ihre Gesellschafter sowie die Beteiligung an der GmbH & Co. KG aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen des Feststellungsbescheides der Kläger aufzulösen und hinzuzurechnen sei, da die Umwandlung ein Ausscheiden der Gesellschafter nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG darstelle. Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger blieben ohne Erfolg.

Das FG Niedersachsen gab den Klägern insofern Recht, als dass der Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht vom Finanzamt hätte hinzugerechnet werden dürfen. Jedoch wich das FG Niedersachsen hinsichtlich der Begründung für die aus Sicht der Kläger unrechtmäßige Auflösung und Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags von der Auffassung der Kläger ab. Nach Auffassung des FG Niedersachsen sei eine Auflösung und Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nicht deshalb vorzunehmen, weil eine rückwirkende Umwandlung zu Buchwerten stattgefunden habe, welche wiederum die Anwendung von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG ausschließe, sondern vielmehr, weil die OHG in nicht zulässiger Weise rückwirkend zum 18. Dezember 2012 in eine GmbH formgewechselt hätte werden können.

Das FG Niedersachsen kommt zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Umwandlung im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses am 25. Januar 2013 nicht vorgelegen hätten, da zu diesem Zeitpunkt kein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil im Sinne des § 20 Abs. 1 UmwStG (mehr) vorlag. Ein Betrieb sei eine selbstständig lebensfähige Organisationseinheit, in der eine Tätigkeit entfaltet werden könne, die der Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 oder 18 EStG diene. Da die OHG jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Umwandlung ihren einzigen Vermögensgegenstand und damit einhergehend auch ihre einzige Betriebsgrundlage bereits veräußert habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt ein Betrieb bestanden habe, der Gegenstand einer Umwandlung hätte sein können. Es sei nicht von Bedeutung, dass die Voraussetzungen am steuerlichen Übertragungsstichtag am 18. Dezember 2012 vorgelegen hätten. Dementsprechend sei die Umwandlung steuerlich nicht wirksam geworden, sodass die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht vorzunehmen sei.

Das FG Niedersachsen widerspricht mit dem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung (Rz. 20.14 des Umwandlungssteuererlasses). Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt es nur darauf an, ob zum steuerlichen Übertragungsstichtag ein Betrieb vorhanden ist. Bei konsequenter Anwendung der Ansicht des FG Niedersachsen könnte § 20 UmwStG immer dann vollständig nicht zur Anwendung kommen, wenn zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses kein (Teil-)Betrieb mehr vorliegt. Dies würde dazu führen, dass sowohl zum Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags (Ansicht der Finanzverwaltung) als auch zum Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses ein (Teil-)Betrieb vorhanden sein muss.

Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Auffassung positioniert. Die Revision ist derzeit unter dem Az. I R 13/19 anhängig.

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