Ab dem 02. Juli 2023 gilt das neue Hinweisgeberschutzgesetz, einige Regelungen gelten bereits ab dem 03. Juni 2023. Mit Inkrafttreten des Gesetzes treffen Unternehmen je nach Größe und Unternehmensform neue Pflichten. Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz können unter anderem mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Betroffene Unternehmen sollten sich daher zeitnah mit den neuen Regelungen vertraut machen und einen etwaigen Umsetzungsbedarf identifizieren.
Wer wird geschützt?
Das Gesetz schützt natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen nationales oder europäisches Recht erlangt haben (sog. Hinweisgebende oder Whistleblower). In der Praxis werden sich die Hinweise häufig auf Sachverhalte auf den Gebieten des Vergabe- und Steuerrechts sowie Verstöße im Bereich des Datenschutzes und der Geldwäsche beziehen. Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen melden, werden nicht geschützt.
Welche Maßnahmen sieht das Gesetz vor?
Zur Sicherstellung eines optimalen Schutzes der Hinweisgebenden sieht das Gesetz diverse Maßnahmen vor, insbesondere die Verpflichtung zum Schutz der Identität der Hinweisgebenden, Schutz vor Repressalien, Strafbarkeit und Schadensersatz sowie ein umfassendes Gebot zum vertraulichen Umgang mit den erlangten Informationen.
Wer muss interne Meldestellen einrichten?
Unternehmen, die in der Regel mindestens 50 Beschäftigte haben, sind zur Einrichtung von internen Meldestellen verpflichtet. Unabhängig von der konkreten Beschäftigtenzahl trifft die Pflicht Unternehmen konkret im Gesetz genannter Branchen, z. B. Wertpapierdienstleistungsunternehmen (vgl. § 12 Abs. 3 HinSchG). Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern räumt das Gesetz eine Übergangsfrist ein, sie müssen interne Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Die Meldestellen sind unter anderem für die Entgegennahme entsprechender Hinweise sowie für die Einleitung von Abhilfemaßnahmen zuständig. Das betroffene Unternehmen kann eine geeignete Person im Unternehmen mit der Betreuung der Meldestelle betrauen oder einen externen Dritten beauftragen, z. B. einen Rechtsanwalt. Auf Bundes- und Landesebene ist zudem die Einrichtung externer Meldestellen geplant.
Was ist jetzt zu tun?
Da das Hinweisgeberschutzgesetz bereits im nächsten Monat in Kraft tritt, sollten sich alle Unternehmen mit den entsprechenden Regelungen vertraut machen. Unternehmen, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind, müssen sich jetzt mit deren Implementierung beschäftigen. Daneben sind auch arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere um die Beschäftigten hinreichend zu sensibilisieren.