Im Juli 2016 wurde die Richtlinie (EU) 2016/1065 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen veröffentlicht. Ziel der Richtlinie ist die Vereinheitlichung der steuerlichen Behandlung von Gutscheinen in der EU sowie die Vermeidung von Doppel- oder Nichtbesteuerung, Wettbewerbsverzerrungen und Inkohärenzen.
Am 14. Juli 2017 hat das Bundesministerium der Finanzen nun einen Entwurf zur Umsetzung der EU- Gutschein- Richtlinie in nationales Recht unterbreitet.
I. Inhalt des Entwurfs
Neben dem Begriff „Gutschein“ definiert der Entwurf die Begriffe „Einzweck“- oder „Mehrzweck-Gutschein“. Die neuen Vorschriften gelten nicht für Gutscheine, die lediglich Preisnachlässe gewähren, sondern nur für Gutscheine, die zur Einlösung gegen Dienstleistungen oder Waren verwendet werden können. Bei einem Einzweck-Gutschein stehen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins bereits fest. Bei einem Mehrzweck-Gutschein ist dies nicht gegeben.
Umsatzsteuerlich unterscheiden sich die beiden Gutscheinarten wesentlich: bei einem Einzweck-Gutschein liegt bereits im Zeitpunkt der Übertragung bzw. Ausgabe ein Umsatz vor, da nach dem Umsetzungsvorschlag die Lieferung oder Leistung bereits zu diesem Zeitpunkt als ausgeführt gilt. Das bedeutet, bereits bei Ausgabe des Gutscheines entsteht die Umsatzsteuer.
Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist die Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheines noch nicht steuerbar, erst die tatsächliche Lieferung oder Leistung, für die der Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, löst Umsatzsteuer aus. Dementsprechend führt die Nichteinlösung von Mehrzweck-Gutscheinen auch nicht zu umsatzsteuerbaren Vorgängen, selbst dann nicht, wenn durch Verfall eine Einlösung des Gutscheines endgültig nicht mehr möglich ist.
Des Weiteren werden in dem Umsetzungsvorschlag die steuerlichen Folgen einer Vermittlung von Gutscheinen thematisiert.
II. Anwendungszeitraum
Diese Regelungen sollen für Gutscheine gelten, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgestellt werden (lt. § 27 Abs. 23 UStG-E).
III. Auswirkungen auf die Praxis
Der Umsetzungsentwurf des BMF orientiert sich stark an dem Wortlaut der EU- Richtlinie. Für die Anwendung der Regelungen in der Praxis bleiben jedoch noch viele Fragen offen, die durch ein bereits angekündigtes BMF-Schreiben geklärt werden können. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Schreiben praxistaugliche Antworten gibt, die einen sicheren Umgang mit Gutscheinen ermöglichen.
Der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer nach der neuen Regelung entspricht im Ergebnis dem nach der bisherigen Beurteilung auf Basis von Finanzverwaltungsverfügungen. Zwar gilt bei den bisherigen Sach- bzw. Warengutscheinen, die dem Einzweck-Gutschein entsprechen, durch Ausgabe des Gutscheins die Lieferung oder Leistung noch nicht als erbracht; dennoch führt die Zahlung des Gutscheinpreises zur Entstehung von Umsatzsteuer, da sie als Anzahlung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a S. 4 UStG zu versteuern ist.
Auch wenn noch einige Unsicherheit zur Auslegung besteht, bietet die Ausgabe von Mehrzweck-Gutscheinen, die im Wesentlichen dem bisher verwendeten Begriff der der Wert-Gutscheine entsprechen, Vorteile gegenüber der Ausgabe von Einzweck-Gutscheinen (bisher Sach- oder Warengutschein). Gern unterstützen wir Sie bei der Einführung von Gutscheinen für Ihre Kunden, sprechen Sie uns an!
Ihr Ansprechpartner:
Ines Kanitz, Steuerberater