Zuletzt stellte bereits der BFH (Beschluss vom 25. April 2018, IX B 21/18) die Verfassungsmäßigkeit des Zinshöhe für Zeiträume ab dem 1. April 2015 in Frage. Kurz darauf reagierte das BMF auf den Beschluss und gewährt seitdem die Aussetzung der Vollziehung für besagte Nachzahlungszinsen.
Mit Beschluss des FG Münster vom 31. August 2018 (9 V 2360/18 E) zweifeln die Richter des Finanzgerichts nunmehr auch an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Aussetzungszinsen nach § 237 AO. Es wurden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe bereits für den Zeitraum ab 1. Januar 2014 geltend gemacht, soweit diese höher als 3 % p.a. sind. Damit wurde in der Rechtsprechung erstmals ein Indiz für eine, zumindest für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. März 2015, als angemessen anzusehende Zinshöhe genannt.
Über weitere Entwicklungen zum Thema werden wir Sie hier auf dem Laufenden halten.