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FG Münster zur umsatzsteuerlichen Behandlung von nicht eingelösten Prämienpunkten eines Kundenbindungsprogramms

Mit seinem Urteil vom 14. November 2017 (15 K 281/14) entschied das Finanzgericht Münster, dass die Lieferung von Prämienpunkten durch den Systembetreiber an den Händler auch bei Nichteinlösung im Zeitraum des Verfalls eine steuerbare Leistung darstellt.

14.06.2018

Im strittigen Sachverhalt schloss der Systembetreiber (S) Partnerverträge mit Internethändlern, die ihren Kunden beim Kauf virtuelle Prämienpunkte gewährten. Diese Prämienpunkte lieferte S vorher an die Händler. Die von den Kunden gesammelten Prämienpunkte konnten innerhalb von drei Jahren bei S gegen Produkte oder Dienstleistungen eingetauscht werden. S versteuerte die gelieferten Prämienpunkte erst zum Zeitpunkt ihrer Einlösung mit dem Wert der Sach- bzw. Dienstleistung. Die Lieferung von nicht eingelösten Punkten unterwarf S nicht der Umsatzsteuer.

Entscheidung des FG

Nach Auffassung des Gerichts habe S zwei voneinander unabhängige Hauptleistungen erbracht; zum einen die Lieferung von Sach- bzw. Dienstleistungsprämien im Wege einer abgekürzten Lieferung an den Kunden und zum anderen eine Managementleistung an die Händler. Dabei stellt die Lieferung der Prämienpunkte vorerst einen nichtsteuerbaren Vorgang dar, nämlich in der Form einer Ausgabe eines Mehrzweckgutscheins (Newsbeitrag vom 24. August 2017). Erst zum Zeitpunkt der Einlösung der Punkte sind die Tatbestandmerkmale der Besteuerung erfüllt. Nicht eingelöste Punkte erhöhen das Entgelt für die früheren Leistungen erst zum Zeitpunkt ihres Verfalls. Erst nach Verfall der nicht eingelösten Prämienpunkte kann demnach eine korrekte Aufteilung des gezahlten Entgelts auf Sach- bzw. Dienstleistungsprämie und Managementgebühr erfolgen.

Praxishinweis

Bei dem Urteil handelt es sich um das erste, das sich mit umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen von Kundenbindungsprogrammen auf der Ebene Systembetreiber – Händler beschäftigt. Bisher ergangene Urteile und Verwaltungsanweisungen hatten lediglich die Händler-Kunden-Ebene von Kundenbindungsprogrammen zum Gegenstand. Zuletzt urteilte das FG München (23. August 2017, 3 K 1271/16) bezüglich der Entgeltminderungen durch ein Punktesystem beim Händler.

Sowohl gegen das Urteil des FG Münster als auch das des FG München wurde Revision eingelegt (FG München, V R 42/14; FG Münster, V R 64/17). Der BFH muss sich nunmehr mit den umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen der Kundenbindungssysteme auseinandersetzen.

Kundenbindungsprogramme oder Gutscheine nehmen sowohl im stationären Einzelhandel als auch im Online-Handel eine immer größere Bedeutung ein. Durch die EU-Richtlinie zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen (Newsbeitrag vom 24. August 2017) wurden einige steuerliche Fragestellungen beantwortet; viele Details sind jedoch noch offen. Dies zeigt die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte.

Sollten Sie von den genannten Urteilen betroffen sein oder ein vergleichbares Kundenbindungsprogramm nutzen, sprechen Sie uns gerne an.

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