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FG Düsseldorf: Keine Hinzurechnung des Hoteleinkaufs

Das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 3 K 2728/16 G) entschied, nach mündlicher Verhandlung am 24. September 2018 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Hoteleinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 lit.e GewStG unterliegt.

04.10.2018

In der Urteilsbegründung setzt sich das Gericht mit den Argumenten der Branche auseinander. Es führt aus, dass es sich bei dem Hoteleinkauf um kein fiktives Anlagevermögen handelt. Der Reisevorleistungseinkauf ist gedanklich der Wareneinsatz und wäre deshalb als Umlaufvermögen zu beurteilen. Die Rolle eines Reiseveranstalters entspricht wirtschaftlich mehr dem eines Vermittlers als dem eines Zwischenmieters. Das Entgelt für den Hoteleinkauf enthält kein Finanzierungselement; selbst ein Reiseveranstalter mit einer sehr hohen Eigenkapitalausstattung hätte diese Aufwendungen. Weiterhin wird klargestellt, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung keine derartige Mehrbelastung der Tourismuswirtschaft gewollt war.

Damit hat erstmals ein Gericht die sehr strikte Auffassung der Finanzverwaltung verneint. Das Urteil steht damit dem Zwischenurteil des FG Münster (Az. 9 K 1772/13 G) entgegen.

Eine finale Beurteilung wird nun der BFH treffen müssen. Das Urteil (Az. III R 22/16) wird voraussichtlich im kommenden Jahr erwartet. Eine zwischenzeitliche Lösung seitens der Gesetzgebung ist derzeit nicht abzusehen.

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