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eureos-Anwalt Lars Mörchen ist in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolgreich

In dem von uns vertretenen Verfahren der Stadt Pritzwalk gegen das Land Brandenburg hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16. Juni 2021 festgestellt, dass § 5 Abs. 1 und 2 der Kita-Befreiungsverordnung (KitaBBV) vom 16. August 2019 unwirksam ist. Wir hatten im Wesentlichen die Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. 97 Landesverfassung Brandenburg (LV BBG) gerügt, da gegen das Konnexitätsprinzip verstoßen wird. Durch die Neuregelung entsteht bei den Gemeinden eine finanzielle Mehrbelastung, da die Einnahmeausfälle regelmäßig nicht kompensiert werden.

22.06.2021
Gegenstand des Verfahrens

Das Land Brandenburg hatte auf der Grundlage der Änderung des § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch das Brandenburgische Gute Kitagesetz in Verbindung mit der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) eine Untergrenze für die Erhebung von Elternbeiträgen vorgegeben. Hiernach sind bestimmte Personengruppen (Personensorgeberechtigte, deren jährliches Haushaltsnettoeinkommen einen Betrag von EUR 20.000,00 nicht übersteigt) von der Zahlung eines Elternbeitrages befreit. Die Einrichtungsträger sollen nach § 5 Abs. 1 KitaBBV eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 12,50 erhalten. Höhere Einnahmeausfälle kann der Träger gemäß § 5 Abs 2 KitaBBV auf Antrag geltend machen, wenn er den Nachweis erbringt, dass sein Elternbeitrag den betroffenen Personensorgeberechtigten im Einzelfall zugemutet werden kann.

Die Anwendung dieser Regelungen hatte bereits in der Praxis zu zahlreichen Problemen geführt. Gemeinden, die in ihren (Bestands-) Satzungen höhere Beiträge als den gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag festgesetzt haben, scheiterten bislang regelmäßig mit dem Antrag auf Erstattung höherer Einnahmeausfälle. Von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wird regelmäßig der Einwand erhoben, der Nachweis der Zumutbarkeit sei nicht erbracht.

Ausblick

Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 KitaBBV für unwirksam erklärt hat, bleibt nunmehr abzuwarten, wie die Landkreise oder kreisfreien Städte die Anträge der Träger einer Kindertagesstätte verbescheiden werden. Der Einwand, dass nur der gesetzlich vorgesehene Pauschalbetrag von EUR 12,50 je Kind und Monat erstattet wird, dürfte sich jedenfalls nicht mehr aufrechterhalten lassen.

Zugleich bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf die Entscheidung des Gerichts reagieren wird.

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