Mit Beschluss vom 7. Februar 2018 (XI R 7/16) legt der BFH dem EuGH die Frage vor, ob in Fällen der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG (Art. 311 ff. MwStSystRL) als maßgeblicher Umsatz für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf die Handelsspanne abzustellen ist.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit Unternehmer von der Umsatzsteuer, wenn deren Umsatz im vergangenen Kalenderjahr den Betrag von EUR 17.500,00 nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich EUR 50.000,00 nicht überschreitet. Im Gegenzug haben Kleinunternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug aus erhaltenen Eingangsleistungen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist in erster Linie die Verwaltungsvereinfachung.
Als maßgeblicher Umsatz für diesen Bagatellbetrag stellt § 19 Abs. 1 S. 2 UStG auf den Gesamtumsatz ab. Dieser ist die Summe der ausgeführten steuerbaren Umsätze abzüglich der Summe der in § 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG aufgezählten steuerfreien Umsätze.
Vereinnahmtes Entgelt oder Handelspanne maßgeblich?
Fraglich ist nunmehr, ob bei Unternehmern, die der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegen, bei der Bestimmung des maßgeblichen Umsatzes auf das vereinnahmte Entgelt oder der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (Handelsspanne) abzustellen ist. So würde der im strittigen Sachverhalt tätige Gebrauchtwagenhändler bei Abstellen auf die Handelsspanne unter die Kleinunternehmerreglung fallen, bei Abstellen auf das vereinnahmte Entgelt jedoch nicht.
Der EuGH soll nunmehr klären, wie die entsprechenden Artikel 228 ff. der MwStSystRL auszulegen sind.
Praxishinweis
Noch bis September 2010 vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei der Differenzbesteuerung gem. §§ 25 und 25a UStG (also auch bei Reiseleistungen) die Bemessungsgrundlage, also die Marge, maßgeblich für den Gesamtumsatz der Kleinunternehmerregelung sein sollte (Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR 2008). Diese Ansicht revidierte allerdings das BMF und vertritt nunmehr die Meinung, dass auf das vereinnahmte Entgelt abzustellen ist (Abschn. 19.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE).
Je nachdem, wie der EuGH auf die Vorlagefrage antwortet, muss die Finanzverwaltung reagieren. Zumindest der BFH neigt zu der für den Steuerpflichtigen günstigeren Auslegung, dass die Handelsspanne maßgebend ist.
Da sich der UStAE auch auf die Marge gem. § 25 UStG bezieht, sollte das Urteil des EuGH auch Auswirkungen auf Steuerpflichtige haben, die Reiseleistungen gem. § 25 UStG nach der Marge besteuern. Sollte die Marge unter den Bagatellgrenzen der Kleinunternehmerreglung liegen, bestünde die Wahl, unter Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf die Umsatzversteuerung der Marge zu verzichten. Dies könnte vor allem Start-Ups und neu gegründete Reiseveranstalter entlasten.
Sollte die Marge in Ihrem Unternehmen unter den genannten Grenzen der Kleinunternehmerregelung liegen, sollten Bescheide zur Umsatzsteuer unter Berufung auf das BFH offengehalten werden.
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