Die Einladung zu einer Kreuzfahrt löst laut dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Juni 2018 (Az. 3 K 77/17) keine Schenkungsteuer aus, da es an einer Vermögensmehrung fehlt. Die Revision wurde zugelassen. Es ist aber noch nicht bekannt, ob sie eingelegt worden ist.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte für sich und seine Lebensgefährtin eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine gebucht. Die Kosten der Luxus-Kreuzfahrt betrugen ca. EUR 500.000. Bereits während der Kreuzfahrt teilte der Kläger dem Finanzamt den Sachverhalt mit und bat um eine schenkungsteuerliche Beurteilung. Da das Finanzamt gefragt worden ist, reagierte es entsprechend und forderte den Kläger daraufhin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Er erklärte einen Betrag von rund EUR 25.000 (Anreisekosten der Lebensgefährtin, Kostenanteil Lebensgefährtin für Ausflüge und Verpflegung). Das Finanzamt berücksichtigte jedoch die Hälfte der Kreuzfahrtkosten (ca. EUR 250.000) zuzüglich die vom Kläger zu übernehmende Schenkungsteuer als steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin und setzte unter Berücksichtigung eines Freibetrags von EUR 20.000 die entsprechend entstehende Schenkungsteuer fest.
Urteil:
Laut dem Urteil des FG Hamburg entsteht keine Schenkungsteuer. Das Finanzgericht konnte keine Bereicherung durch einen Vermögensvorteil erkennen. So konnte die Lebensgefährtin über den Anspruch auf die gebuchte Reise (Mitfahrt in der Suite des Klägers) nicht frei verfügen, z.B. beispielsweise nicht an eine dritte Person verkaufen. Die „Mitnahme“ der Lebensgefährtin ist keine Bereicherung sondern eine Gefälligkeit. Auch der Verzicht des Klägers auf Wertausgleich der Reise, in dem das Finanzamt eine Bereicherung sah, ist keine Vermögensmehrung, da die Lebensgefährtin diese Luxus-Reise nicht alleine angetreten wäre. Sie hätte solche hohen Aufwendungen niemals alleine getragen. Auch in dem Erleben der Reise sieht das Finanzgericht keine Vermögensmehrung, da sich die Begleitung auf der Reise sich vielmehr im gemeinsamen Konsum erschöpfe.
Zusammenfassung:
Der dargestellte Sachverhalt ist außergewöhnlich. Es sollte nicht oft vorkommen, dass man das Finanzamt bereits während einer Urlaubsreise über mögliche schenkungsteuerliche Sachverhalte informiert. Die Reaktion des Finanzamtes – Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung ist verständlich. Der Umstand, dass das Finanzamt jedoch die Schenkungsteuer abweichend von der eingereichten Erklärung festsetzt und offensichtlich auch ein Einspruchsverfahren nicht zu einem Umdenken des Finanzamtes geführt hat, kann einen Bürger schon verwundern. Zum Glück hat das Finanzgericht jedoch die Entscheidung des Finanzamtes wieder gerade gerückt, denn einem „Ottonormalverbraucher“ kann man nicht erklären, wo in der Mitnahme auf eine Urlaubsreise eine Schenkung liegen sollte. Man möchte doch gerade gemeinsam Urlaub machen und das Leben genießen. Sich gegenseitig Glück schenken, ist zwar unbezahlbar, sollte aber nicht schenkungsteuerpflichtig sein.