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Der Honorararzt als bedrohte Spezies - ein Beitrag des Bundessozialgerichts zum Artensterben

Der Honorararzt steht auf der Liste der bedrohten Arten und es ist damit zu rechnen, dass er in Kürze ausstirbt. Einen wesentlichen Beitrag hierzu hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 4. Juni 2019, Az. B 12 R 11/18 R geleistet. Mit einer weiteren Entscheidung vom 7. Juni 2019, B 12 R 6/18 R, hat sich das Bundessozialgericht entsprechend für die Einordnung von Pflegekräften geäußert.

11.06.2019

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, die grundsätzlichen Überlegungen ergeben sich aber aus der aktuellen Pressemitteilung des Gerichts.

Demnach sind Honorarärzte in einem Krankenhaus regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sei nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst höherer Art ausgeschlossen. Entscheidend sei vielmehr, ob die Betroffenen weisungsgebunden und/oder in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig der Fall, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrsche, auf die die Betroffenen keinen eigenen unternehmerischen Einfluss hätten. Auch Anästhesisten seien bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse. Hinzu komme, dass auch Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sächliche Ressourcen des Krankenhauses nutzen.

Es gibt demnach kaum noch Möglichkeiten, Ärzte sozialversicherungsfrei zu beschäftigen. Zwar ist nach wie vor jeweils eine Einzelfallbetrachtung geboten, die üblichen Konstellationen hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung jedoch für sozialversicherungspflichtig erklärt. Auch die Tatsache, dass ein Arzt mehrere Auftraggeber hat – wie dies bei Anästhesisten regelmäßig der Fall ist – scheint in der Abwägung keine Rolle zu spielen. Ebenso war die Höhe des Honorars, welches deutlich höher ist als das Gehalt vergleichbarer festangestellter Ärzte, in der vorliegenden Entscheidung nicht ausschlaggebend.

Unternehmerische Freiheiten sind nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch bei der Tätigkeit einer Pflegekraft in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar.

Selbstständigkeit könne nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssten gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, seien nicht ausreichend.

Auch das Argument, dass es auf Grund des Fachkräftemangels nötig sei, die Arbeitsbedingungen attraktiv zu machen und die Entlohnung um die Sozialversicherungsbeiträge zu entlasten, überzeugt – wenig überraschend – das Bundessozialgericht nicht. Das Gericht sieht keine Rechtsgrundlage, um das Sozialversicherungsrecht in Mangelberufen zu suspendieren.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedeutet zwar nicht, dass alle bisher geschlossenen Verträge unwirksam sind, sie hat aber zur Folge, dass die vereinbarten Honorare – auch rückwirkend – der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Sollte ausnahmsweise eine Konstellation gegeben sein, die nach Auffassung der Beteiligten ein echtes, nicht sozialversicherungspflichtiges Honorararztverhältnis begründet, empfiehlt es sich, diese Frage vorab in einem Statusfeststellungsverfahren zu klären.

Weitere Einzelheiten zu den Grundlagen der Entscheidung und zu ihrer Reichweite ergeben sich möglicherweise aus der schriftlichen Urteilsbegründung. Diese wird voraussichtlich in einigen Wochen vorliegen.

 

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